§ 65 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

3. Abschnitt

 

Wildhege

 

Verbesserung der Einstands- und Äsungsverhältnisse,

Wildfütterung

 

§ 65

 

(1) Jagdinhaber und Hegegemeinschaften sollen, soweit erforderlich, alle möglichen Gelegenheiten nützen, um die Einstands- und Äsungsverhältnisse in den Jagdgebieten zu verbessern.

(2) Rotwild muß von der Hegegemeinschaft (§ 79) gefüttert werden, wenn dies erforderlich ist, um Schäden während der Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns zu vermeiden oder das Wild gesund zu erhalten. Auch andere Wildarten dürfen unter diesen Voraussetzungen vom Jagdinhaber gefüttert werden. Rehwild ist zu füttern, wenn dies zur Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden erforderlich ist.

(3) Die Fütterung ist unter Einhaltung folgender Bestimmungen durchzuführen:

a)

In Freizonen und Randzonen darf die betreffende Wildart nicht gefüttert werden. Die Jagdbehörde kann die Fütterung in Randzonen, soweit es die Wildschadenssituation erforderlich macht, über Antrag der Salzburger Jägerschaft und unter Vorschreibung von Zeit, Ort und Art bewilligen.

b)

Die Fütterung hat sich über die gesamte Zeit der Vegetationsruhe und des Vegetationsbeginns zu erstrecken und ist außerhalb dieses Zeitraumes nicht zulässig. Diese Fütterungsperiode ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

c)

Die Fütterung ist nach Art, Ausstattung und Menge so zu bemessen, daß die Gesundheit des Wildes gewährleistet ist und durch das Wild verursachte Schäden hintangehalten werden. Nähere Bestimmungen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

d)

Die Fütterung hat an Futterplätzen (§ 66) oder in Wintergattern (§ 67) zu erfolgen. Die Jagdbehörde kann zum Zweck der Wildlenkung auf Antrag der Salzburger Jägerschaft Ausnahmen unter Vorschreibung von Zeit, Ort und Art der Fütterung bewilligen.

In den Verordnungen gemäß den lit. b und c kann vorgesehen werden, daß die Jagdbehörde Ausnahmen von einzelnen Ge- oder Verboten bewilligen kann, wenn besondere Umstände dies erforderlich machen und die Grundsätze des § 3 dadurch nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist vorzusehen, daß die Jagdbehörde auf Antrag Beginn und Ende des Fütterungszeitraumes abweichend festlegen kann, soweit dies besondere Witterungsverhältnisse oder andere besondere Umstände, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erfordern. Der Antrag kann bei Rotwildfütterungen von der Hegegemeinschaft oder vom Jagdinhaber und bei sonstigen Fütterungen vom Jagdinhaber gestellt werden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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