§ 3 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Grundsätze für die Ausübung des

Jagdrechtes

 

§ 3

 

Das Jagdrecht ist unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs. 1) so auszuüben, daß

a)

ein artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten bleibt, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist;

b)

die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes erhalten werden;

c)

die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht beeinträchtigt und insbesondere waldgefährdende Wildschäden vermieden werden;

d)

das öffentliche Interesse am Schutz der Natur und der Landschaft nicht beeinträchtigt wird;

e)

die freilebende Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges in ihrer Vielfalt bewahrt wird;

f)

die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundflächen so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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