Jagdgebietsinhaber und Jagdinhaber
(1) Jagdgebietsinhaber sind
a) | bei Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer; | |||||||||
b) | bei Gemeinschaftsjagdgebieten die Jagdkommissionen. | |||||||||
(2) Jagdinhaber sind
a) | bei Eigenjagdgebieten die Grundeigentümer oder bei Verpachtung des Jagdrechtes die Jagdpächter; | |||||||||
b) | bei Gemeinschaftsjagdgebieten die Jagdpächter. | |||||||||
0 Kommentare zu § 7 S-JagdG