§ 15a S-JagdG § 15a

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Jagdbehörde hat den Bestand und die Abgrenzung von Jagdgebieten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit Bescheid auch von Amts wegen neu festzustellen, wenn ihr Änderungen in den Voraussetzungen gegenüber den bisherigen Feststellungen bekannt werden.

(2) Die Jagdbehörde hat alle betroffenen Grundeigentümer, die in der jeweiligen Jagdperiode das Recht zur Eigenjagd ausüben, durch persönliche Verständigung sowie alle sonstigen betroffenen Grundeigentümer durch Anschlag an ihrer Amtstafel und den Amtstafeln der zu ihrem Sprengel gehörenden Gemeinden sowie durch Verlautbarung im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft aufzufordern, innerhalb einer von der Jagdbehörde festzulegenden Frist die für die Neufeststellung der Jagdgebiete maßgeblichen Unterlagen vorzulegen. In der Aufforderung ist auch darauf hinzuweisen, dass mit der Vorlage verbunden werden kann:

1.

ein Antrag auf Feststellung von zusammenhängenden Grundflächen als mehrere Jagdgebiete (§ 11 Abs 3),

2.

die Erklärung über die Ausübung eines allenfalls zustehenden Vorpachtrechts (§ 17 Abs 4),

3.

ein Antrag zur Abrundung von Jagdgebietsflächen (§ 18 Abs 2).

(3) § 15 Abs 3 bis 6 ist auch auf die Neufeststellungen von Amtswegen anzuwenden.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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