§ 18 S-JagdG § 18

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Den Jagdgebietsinhabern oder den Jagdinhabern im Einvernehmen mit den Jagdgebietsinhabern der betroffenen Jagdgebiete steht es frei, für die Dauer der Jagdperiode Vereinbarungen über die Abrundung von Jagdgebietsteilen zu treffen, soweit dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete erreicht wird. Die Abrundungen sind nach Möglichkeit so zu begrenzen, daß sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur klar erkennbaren Grenzen zusammenfallen. Diese Vereinbarungen sind der Jagdbehörde anzuzeigen, die bei einem Verstoß gegen Abs 3 innerhalb von zwei Monaten deren Ungültigkeit erklären kann. Vereinbarung und Abrundung gehen für die Dauer der Jagdperiode auf jeden Jagdgebietsinhaber des Eigenjagdgebietes über.

(2) Wenn jedoch die Grenzen benachbarter Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Beeinträchtigung der Ausübung der Jagd ergibt, so hat die Jagdbehörde diese Jagdgebiete auf Antrag eines Jagdgebietsinhabers oder eines Jagdinhabers nach Anhörung aller Beteiligten abzurunden durch:

1.

den Austausch langer, schmaler oder in die Jagdgebiete aus- oder einspringender Flächenteile gegen jagdlich möglichst gleichwertige Flächen oder

2.

durch die Abtrennung von Flächenteilen des einen Jagdgebietes und deren Angliederung an das benachbarte Jagdgebiet, wenn durch einen Austausch von Flächenteilen (Z 1) eine zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete nicht erreicht werden kann.

Auf den ausgetauschten oder angegliederten Flächen haben auch die Eigentümer von Eigenjagdgebieten nur die Stellung von Jagdpächtern. Bei Flächenüberschüssen zugunsten eines Jagdgebietes ist gleichzeitig von der Jagdbehörde die Höhe des Pachtzinses festzulegen. Dieser ist bei einem Flächenüberschuss zugunsten einer Eigenjagd nach § 17 Abs 6, bei einem solchen zugunsten einer Gemeinschaftsjagd nach deren Gemeinschaftspachtzins zu bemessen. Für das Verfahren gilt § 15 Abs 4 bis 6 sinngemäß.

(3) Durch die Abrundung, den Austausch oder die Angliederung von Jagdgebietsteilen dürfen die betroffenen Jagdgebiete nach Vornahme der Abrundung oder des Austausches nicht unter ein Mindestausmaß von 115 ha herabgesetzt werden.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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