§ 19 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

2. Abschnitt

 

Verwaltung und Nutzung von Gemeinschaftsjagdgebieten

 

Stellung der Eigentümer

 

§ 19

 

(1) Die Eigentümer jener im Gemeinschaftsjagdgebiet gelegenen Grundstücke, auf denen die Jagd nicht ruht, werden in allen Angelegenheiten, die die Verfügung über das Jagdrecht betreffen, in ihrer Gesamtheit durch die Jagdkommission vertreten.

(2) Den einzelnen Grundeigentümern des Gemeinschaftsjagdgebietes steht in dieser Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeinschaftsjagdgebiet nicht zu.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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