§ 26 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

Jagdgesellschaft

 

§ 26

 

(1) Beabsichtigen zwei oder mehrere Personen ein Jagdrecht gemeinsam zu pachten, so haben sie eine Jagdgesellschaft zu bilden sowie einen Jagdleiter zu bestellen. Der Jagdgesellschaft dürfen nur so viele Mitglieder angehören, daß unter Bedachtnahme auf das Flächenausmaß der Jagdgebiete und die gegebenen Wildstandsverhältnisse ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gesichert sowie jagdwirtschaftliche Nachteile und Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft hintangehalten erscheinen (§ 70 Abs. 2).

(2) Die Jagdgesellschaft ist durch schriftlichen Vertrag zu errichten. Die Landesregierung legt durch Verordnung ein Muster eines Gesellschaftsvertrages fest, das der Ausfertigung desselben zugrunde zu legen ist. In dieser sind alle Mitglieder der Jagdgesellschaft mit Namen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnsitz sowie der Jagdleiter (§ 27) anzuführen.

(3) Eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages ist der Jagdbehörde gleichzeitig mit dem Pachtvertrag vorzulegen. Die Jagdbehörde hat die Errichtung der Jagdgesellschaft für unwirksam zu erklären, wenn diese der Bestimmung des Abs. 1 zweiter Satz widerspricht oder die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 nicht erfüllt oder einzelne Mitglieder nicht die Eignung gemäß § 25 Abs. 1 und 3 aufweisen und nicht innerhalb angemessen zu bestimmender Frist ein neuer, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Gesellschaftsvertrag vorgelegt wird.

(4) Eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages ist vor dem Beginn der Versteigerung der Gemeinschaftsjagd (§ 28) dem Leiter derselben und bei Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens (§ 30) vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen dem Vorsitzenden der Jagdkommission zu übergeben.

(5) Eine nach Abschluß des Pachtvertrages beabsichtigte Aufnahme einer oder mehrerer Personen in die Jagdgesellschaft oder unter Errichtung einer Jagdgesellschaft in das Pachtverhältnis ist nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig und der Jagdbehörde anzuzeigen. Ebenso ist der nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene oder mit Zustimmung der Mitglieder der Jagdgesellschaft erfolgende Eintritt der Erben eines Mitgliedes in die Jagdgesellschaft anzuzeigen. Die Jagdbehörde kann die Aufnahme (den Eintritt) in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 zweiter Satz für unwirksam erklären.

(6) Das Ausscheiden eines oder mehrerer Mitglieder aus der Jagdgesellschaft bedarf der Zustimmung des Verpächters und ist der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Jagdbehörde hat das Pachtverhältnis aufzulösen, wenn die verbleibenden Mitglieder der Voraussetzung des § 25 Abs. 2 auf Dauer nicht mehr entsprechen. Bei Wegfall sämtlicher Mitglieder einer Jagdgesellschaft oder aller bis auf ein einziges Mitglied ist das Pachtverhältnis erloschen. Das einzelne Mitglied kann jedoch unter der Voraussetzung des § 25 Abs. 2 das Pachtverhältnis allein oder unter Bildung einer neuen Jagdgesellschaft (Abs. 1) zu denselben Bedingungen fortsetzen. Mitglieder, bei denen ein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt oder die ihre Jahresjagdkarte nicht bis 31. März jedes Jahres verlängert haben, können von der Jagdbehörde aus der Jagdgesellschaft ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluß ist die Salzburger Jägerschaft zu hören.

(7) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben die Jagd unter einheitlicher Leitung des Jagdleiters auszuüben. Sie bleiben für eine den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen entsprechende Ausübung der Jagd persönlich verantwortlich und haften rücksichtlich aller sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für Jagd- und Wildschäden zur ungeteilten Hand. § 37 Abs. 3 gilt auch für den Fall des gesetzlichen Erlöschens des Pachtverhältnisses mit der Maßgabe, daß die Haftung die Mitglieder der Jagdgesellschaft nicht trifft, die mindestens drei Jahre vor Auflösung oder durch Tod ausgeschieden sind.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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