§ 33 S-JagdG § 33

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1)

Der Pachtzins ist im Jänner des jeweiligen Kalenderjahres an die Jagdkommission zu entrichten.

(2)

Wird der Pachtzins zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, hat die Jagdkommission den Pächter schriftlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen den ausstehenden Pachtzins zu erlegen.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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