§ 27 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Jagdleiter

 

§ 27

 

(1) Jagdleiter ist eine im Rahmen der ordentlichen Jagdbetriebsführung zur Vertretung des Jagdinhabers bevollmächtigte und, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 letzter Satz und 40 Abs. 1 dritter Satz, der Jagdbehörde gegenüber für einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb verantwortliche Person. § 25 Abs. 4 gilt für den Jagdleiter sinngemäß.

(2) Zum Jagdleiter können nur Personen bestellt werden, die die Eignung gemäß § 25 Abs. 1 lit. a und 3 und eine entsprechende Vertrauenswürdigkeit aufweisen. Die Bestellung ist der Jagdbehörde anzuzeigen. In gleicher Weise ist für den Fall der Verhinderung und die Zeit des Aufenthaltes des Jagdleiters im Ausland ein Stellvertreter zu bestellen, der im Land Salzburg wohnen muß. Die Jagdbehörde hat die Bestellungen von Amts wegen oder auf Antrag des Verpächters für unwirksam zu erklären, wenn die bestellten Personen die erforderliche Eignung oder Vertrauenswürdigkeit nicht oder nicht mehr besitzen, nicht bis 31. März jedes Jahres im Besitz einer gültigen Jahresjagdkarte sind oder trotz Aufforderung keinen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb führen.

(3) Der Jagdleiter muß zur Führung eines ordnungsgemäßen Jagdbetriebes in der Lage sein. Er darf insbesondere nur soviel Personen zur Ausübung der Jagd zulassen, daß unter Bedachtnahme auf das Flächenausmaß der Jagdgebiete und die gegebenen Wildstandsverhältnisse ein sicherer und ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet sowie jagdwirtschaftliche Nachteile und Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft hintangehalten erscheinen (§ 70 Abs. 2).

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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