§ 28 S-JagdG § 28

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Im Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Gemeinschaftsjagd an denjenigen zu verpachten, der das höchste Anbot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieter, die nach den §§ 25 und 26 zur Jagdpacht ungeeignet sind, außer Betracht zu bleiben haben.

(2) Die öffentliche Versteigerung erfolgt durch die Jagdbehörde in der Regel an ihrem Amtssitz. Zu diesem Zweck hat die Jagdkommission die festgelegten Pachtbedingungen der Jagdbehörde zur Ausschreibung der Versteigerung spätestens vier Monate vor Beginn der nächsten Pachtperiode vorzulegen. Werden trotz Aufforderung durch die Jagdbehörde auch innerhalb weiterer zwei Wochen keine Pachtbedingungen vorgelegt, so legt die Jagdbehörde ihren Inhalt und, ausgehend von 75 v. H. des bisherigen Pachtzinses, unter Bedachtnahme auf die gegebenen und voraussichtlichen künftigen jagdbetrieblichen Verhältnisse den Ausrufpreis fest. Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) In die Pachtbedingungen sind die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Gemeinschaftsjagd aufzunehmen, insbesondere

a)

das ungefähre Ausmaß des Jagdgebietes;

b)

das ungefähre Ausmaß der vorhandenen Wald- und Wasserflächen;

c)

das ungefähre Ausmaß der Grundflächen, auf welchen die Jagd ruht;

d)

Angaben über die im Jagdgebiet vorkommenden, der Abschußplanung unterliegenden Wildarten;

e)

der durchschnittliche Jahresabschuß der letzten Jagdperiode;

f)

die wesentlichen Punkte des später abzuschließenden Pachtvertrages und

g)

der Ausrufpreis (d.i. der jährliche Pachtzins).

(4) Weiters haben die Pachtbedingungen

a)

zu bestimmen, dass der bei der Versteigerung erzielte Pachtzins sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über noch anhängige Beschwerden oder im Sinn sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Gemeinschaftsjagdgebietes eintritt; und

b)

darauf hinzuweisen, daß Vereinbarungen verboten und unwirksam sind, durch die das Gemeinschaftsjagdgebiet entgegen den Bestimmungen des § 35 zum Zweck der Jagdausübung der Fläche nach geteilt wird oder durch die zugunsten eines oder mehrerer Mitbieter vor oder bei der Versteigerung Begünstigungen versprochen werden, die nicht in den Pachtbedingungen aufgenommen sind, insbesondere solche, durch die auf den Pachtzins oder auf den Ersatz des Jagd- und Wildschadens ganz oder teilweise verzichtet wird.

(5) Die Jagdbehörde überprüft zunächst die vorgelegten Pachtbedingungen auf ihre gesetzliche Zulässigkeit und stellt sie erforderlichenfalls der Jagdkommission zur Verbesserung innerhalb angemessen zu bestimmender Frist zurück. Zulässig erachtete Pachtbedingungen werden der Ausschreibung der Versteigerung zugrunde gelegt, die auf geeignete Weise, jedenfalls aber auch durch mindestens zweiwöchigen Anschlag vor dem Versteigerungstermin an der Amtstafel der Jagdbehörde und der Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, bei Gemeinden, für die eine andere Kundmachungsart für ihre allgemein verbindlichen Anordnungen vorgesehen ist, aber auf diese Art und Weise, kundzumachen ist. Die Ausschreibung hat neben Ort und Zeit der Versteigerung die Pachtbedingungen gemäß Abs 3 und 4 sowie den Hinweis zu enthalten, daß jeder Pachtwerber vor Beginn der Versteigerung ein Vadium in der Höhe des Ausrufpreises in Form von Bargeld oder durch ein Sparbuch eines Geldinstitutes mit einer Niederlassung im Inland zu erlegen und den Nachweis gemäß § 29 Abs 2 zu erbringen hat.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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