§ 34 S-JagdG § 34

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Der Pachtzins ist abzüglich der Kosten, die der Jagdkommission durch die Nutzung und Verwaltung des Gemeinschaftsjagdgebietes entstehen, auf die von der Jagdkommission vertretenen Grundeigentümer unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes ihrer Grundstücke aufzuteilen.

(2) Der auf einen Jagdeinschluß entfallende Pachtzins ist nur unter den Eigentümern jener Grundstücke, die den Jagdeinschluß bilden, zu verteilen. Der Pachtzins, der für Grundflächen entrichtet wird, die zur Abrundung oder zum Austausch von Jagdgebieten herangezogen werden (§ 24 Abs 2), ist gleichfalls nur auf die Eigentümer dieser Grundstücke aufzuteilen.

(3) Innerhalb von vier Wochen nach dem vollständigen Erlag des jährlichen Pachtzinses hat die Jagdkommission ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Anteile mit dem Beifügen kundzumachen, daß Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb von acht Wochen ab Kundmachung bei der Jagdkommission schriftlich einzubringen sind. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, daß Beträge unter 4 €, die nicht innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist, wenn jedoch Beschwerde gegen die Feststellung des Anteils erhoben wurde, acht Wochen nach dessen Bestimmung gemäß Abs 4, bei der Jagdkommission begehrt worden sind, zum Zweck der Deckung des Aufwandes der Jagdkommission verfallen. Höhere Beträge sind von der Jagdkommission anzuweisen. Die Landesregierung kann die Höhe des genannten Betrages bei Änderung der in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnisse durch Verordnung neu festsetzen. Beträge, die während einer Pachtperiode nicht durch den Aufwand der Jagdkommission verbraucht werden, verfallen zugunsten der Gemeinde, in der die jeweilige Jagdkommission ihren Sitz hat.

(4) Eingebrachte Beschwerden sind vom Vorsitzenden der Jagdkommission der Jagdbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

(5) Nach Ablauf der Einspruchsfrist (Abs 3) bzw. nach Zustellung der Entscheidung der Jagdbehörde (Abs 4) hat die Jagdkommission die zu überweisenden Geldbeträge längstens binnen vier Wochen dem jeweiligen Grundeigentümer anzuweisen.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33 S-JagdG
§ 35 S-JagdG