§ 17 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Anläßlich der Feststellung oder Änderung der Jagdgebiete hat die Jagdbehörde auf Antrag eines Vorpachtberechtigten auch die wirksam werdenden Vorpachtrechte auf die Jagd auf Jagdeinschlüssen festzustellen. Erklärt der Vorpachtberechtigte vor Beginn der Jagdperiode, das Pachtverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, oder ändern sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen, hat die Jagdbehörde auf Antrag der Jagdkommission oder eines betroffenen Jagdgebietsinhabers die getroffene Feststellung zu ändern. Diese Änderungen werden mit Beginn der nächstfolgenden Jagdperiode wirksam, wenn der Antrag bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der laufenden Jagdperiode bei der Behörde einlangt. Bei späterem Einlangen des Antrages werden die Änderungen erst mit Beginn der zweitfolgenden Jagdperiode wirksam.

(2) Ein Jagdeinschluß ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil eines Gemeinschaftsjagdgebietes entweder

a)

von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfang nach umschlossen oder

b)

von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten teilweise und im übrigen von den Gemeindegrenzen umgrenzt wird.

Bezüglich der Umschließung (Umgrenzung) gilt § 12 Abs 3 sinngemäß.

(3) Das Vorpachtrecht steht, wenn der Jagdeinschluss von einem Eigenjagdgebiet umgrenzt wird, dessen Jagdgebietsinhaber zu. Wird der Jagdeinschluss von mehreren Eigenjagdgebieten umgrenzt, sind vorpachtberechtigt:

1.

der (die) Jagdgebietsinhaber eines angrenzenden Eigenjagdgebietes, wenn er (sie) Alleineigentümer von Teilen oder Miteigentümer des Jagdeinschlusses ist (sind) und

a)

sein (ihr) Eigentumsanteil oder Miteigentumsanteil an der Fläche des Jagdeinschlusses mindestens ein Drittel beträgt und

b)

das Eigenjagdgebiet zusammenhängend zumindest an ein Fünftel des Umfangs des Jagdeinschlusses grenzt;

2.

eine Agrargemeinschaft als Jagdgebietsinhaberin eines angrenzenden Eigenjagdgebietes, wenn eines oder mehrere ihrer Mitglieder Alleineigentümer von Teilen oder Miteigentümer des Jagdeinschlusses ist (sind) und

a)

sein (ihr) Eigentumsanteil oder Miteigentumsanteil an der Fläche des Jagdeinschlusses insgesamt mindestens ein Drittel beträgt und

b)

das Eigenjagdgebiet zusammenhängend zumindest an ein Fünftel des Umfangs des Jagdeinschlusses grenzt;

3.

der (die) Jagdgebietsinhaber eines Eigenjagdgebietes nach Z 1, wenn er (sie) Mitglied(er) einer Agrargemeinschaft ist (sind), in deren Eigentum der Jagdeinschluss steht.

(3a) Liegen die Voraussetzungen nach Z 1 bis 3 für die Jagdgebietsinhaber mehrerer Eigenjagdgebiete vor, steht das Vorpachtrecht zu:

1.

dem Jagdgebietsinhaber mit dem größten Eigentumsanteil oder Miteigentumsanteil an der gesamten Fläche des Jagdeinschlusses;

2.

dem Jagdgebietsinhaber, dessen Eigenjagdgebiet die längere Grenze mit dem Jagdeinschluss aufweist, wenn die Eigentumsanteile oder Miteigentumsanteile gemäß Z 1 mehrerer Jagdgebietsinhaber gleich groß sind.

Kann nach den vorstehenden Bestimmungen kein Vorpachtberechtigter festgestellt werden, steht das Vorpachtrecht der Reihe nach jenem Jagdgebietsinhaber zu, dessen Eigenjagdgebiet in längster, zweitlängster usw Ausdehnung an den Jagdeinschluss grenzt.

(4) Die Vorpachtberechtigten haben im Feststellungsverfahren verbindlich zu erklären, ob sie ihr allenfalls zustehendes Vorpachtrecht ausüben wollen.

(5) Gegen die Feststellung eines Vorpachtrechtes können die Jagdgebietsinhaber, die eine Erklärung gemäß Abs 4 abgegeben haben, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Wird gegen die Feststellung eines Vorpachtrechtes Beschwerde erhoben, bleibt die bisherige Regelung bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufrecht.

(6) Spätestens drei Monate vor Ablauf der laufenden Jagdpachtperiode oder bei Änderungen des Vorpachtrechtes binnen zwei Monaten nach rechtskräftiger Feststellung des Vorpachtrechtes hat die Jagdkommission die Grundeigentümer der Vorpachtfläche zur Höhe des Pachtzinses zu hören und mit dem Vorpachtberechtigten unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung einen Pachtvertrag (§ 31) über die Ausübung der Jagd auf dem Jagdeinschluss abzuschließen. Kommt ein solcher nicht längstens innerhalb der ersten sechs Monate nach Rechtskraft der Feststellung zustande, hat die Jagdbehörde auf Antrag einer der beiden Seiten den Inhalt des Vertrages mit Bescheid festzusetzen und insbesondere den Pachtzins zu bemessen. Der Pachtzins ist so zu bemessen, daß ihm im Fall der Weiterverpachtung der Jagd auf dem Jagdeinschluß (§ 35 Abs 1) der für die Jagd im betreffenden Eigenjagdgebiet vereinbarte Pachtzins pro Hektar zugrunde liegt; auf keinen Fall darf jedoch von einem niedrigeren als dem für in der Nähe gelegene, jagdlich vergleichbare Jagdeinschlüsse oder, wenn es solche nicht gibt, ebensolche verpachtete Eigenjagdgebiete durchschnittlich erzielten Pachtzins pro Hektar ausgegangen werden. Besondere Unterschiedlichkeiten in den jagdlichen Verhältnissen können aber verhältnismäßig berücksichtigt werden.

(7) Macht kein vorpachtberechtigter Jagdgebietsinhaber von seinem Vorpachtrecht Gebrauch, so sind diese verhalten, dem dort Jagdberechtigten sowie den in dessen Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Sofern zwischen den Beteiligten durch Übereinkommen nicht eine andere Regelung getroffen wurde, sind für die Benützung der Verbindungsstrecke die Bestimmungen des § 77 über den Jägernotweg maßgebend. Im Streitfall entscheidet die Jagdbehörde.

(8) Für die Dauer der Jagdperiode geht das auf Grund des Vorpachtrechtes zustande gekommene Pachtverhältnis auf jeden Jagdgebietsinhaber des betreffenden Eigenjagdgebietes über. Entfallen jedoch beim Jagdgebietsinhaber während der Jagdperiode die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, so hat die Jagdbehörde über Antrag des Pächters der Gemeinschaftsjagd das Pachtverhältnis für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, sofern nicht über Aufforderung innerhalb angemessen zu bestimmender Frist ein anderes Vorpachtrecht wirksam wird, für die restliche Dauer der Jagdperiode der Gemeinschaftsjagd zuzuweisen, wenn bisher keine Weiterverpachtung erfolgte oder eine bestehende vorzeitig aufgelöst wurde.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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