§ 12 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Jagdrechtlicher Zusammenhang

 

§ 12

 

(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 11 Abs. 1 gilt eine Grundfläche, deren einzelne Grundflächen untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu überschreiten, auch wenn dies nur unter Schwierigkeiten (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) möglich ist. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundflächen ist auch dann gegeben, wenn die Grundflächen nur an einem Punkt zusammenstoßen.

(2) Werden jedoch räumlich auseinander liegende Grundflächen nur durch einen Längenzug von Grundflächen, die zwischen fremden Grundflächen liegen, verbunden, wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundflächen infolge ihrer Breite und sonstigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Als nicht geeignet gelten jedenfalls Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebsgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen.

(3) Durchschneiden solche, für die zweckmäßige Ausübung der Jagd ungeeignete Flächen (Abs. 2) ein Eigenjagdgebiet, unterbrechen sie den Zusammenhang nicht. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 S-JagdG
§ 13 S-JagdG