(1) Wenn der Jagdinhaber und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen das Jagdgebiet oder jagdbetrieblich wesentliche Teile davon nicht auf öffentlichen Straßen und Wegen oder nur auf einem unverhältnismäßig langen Umweg erreichen können und diesbezügliche Vereinbarungen mit dem Jagdinhaber und dem Grundeigentümer nicht zustande kommen, hat die Jagdbehörde einen Weg zu bestimmen, auf welchem diesen Personen für die Dauer der Jagdperiode das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist (Jägernotweg in Form eines Gehrechtes). Bei der Festlegung des Jägernotweges sollen bevorzugt bestehende Weganlagen gewählt werden. Die Festlegung kann mit entsprechenden Auflagen verbunden werden, wie z. B. zeitliche Beschränkungen.
(2) Bei Benützung von Wegen durch fremde Jagdgebiete und des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Jagdhunde an der Leine mitgeführt werden.
(3) Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Jagdbehörde festgesetzt wird. Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, soweit nicht anderes bestimmt ist, § 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 Anwendung.
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