§ 76 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Wildfolge

 

§ 76

 

(1) Ein angeschossenes oder in anderer Art verwundetes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet gelangt, darf nur von einem dort Jagdausübungsberechtigten weiter bejagt werden.

(2) Der Schütze hat die Anschußstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze gelangt ist, erkenntlich zu machen (zu verbrechen); er ist verpflichtet, für die sofortige Verständigung des Jagdinhabers des benachbarten Jagdgebietes Sorge zu tragen und diesen bei der Nachsuche über Verlangen weitestgehend zu unterstützen.

(3) Der Jagdinhaber des fremden Jagdgebietes hat die Nachsuche unverzüglich aufzunehmen oder durch geeignete Personen zu veranlassen oder, wenn ihm dies unzumutbar ist, die Nachsuche durch den Schützen oder von diesem beauftragte geeignete Personen zu gestatten.

(4) Der Jagdinhaber des fremden Jagdgebietes kann sich ein solches übergewechseltes Wild nur aneignen, wenn ein Wild gleicher Art in seinem Abschußplan zum Abschuß noch frei ist. Kann oder will der Jagdinhaber des fremden Jagdgebietes von seinem Aneigungsrecht keinen Gebrauch machen, so fällt das Wild dem Jagdinhaber zu, in dessen Gebiet es verwundet worden ist.

(5) Die beteiligten Jagdinhaber können von den Abs. 1 bis 3 abweichende schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich der Wildfolge treffen (Wildfolgevereinbarung). Diese sind den für die betreffenden Jagdgebiete bestellten Jagdschutzorganen zur Kenntnis zu bringen und der Jagdbehörde anzuzeigen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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