§ 78 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Jagdinhaber angrenzender Jagdgebiete können unbeschadet ihrer persönlichen Verantwortung zum Zweck einer nachhaltigen großräumigen Jagdbetriebsführung eine Gemeinschaft auf die Dauer der Jagdperiode durch schriftlichen Vertrag bilden, sofern diese in Einklang mit der Zonierung (Wildbehandlungszonen) steht. Diese kann eine umfassende gemeinsame Jagdbetriebsführung oder auch nur bestimmte gemeinsame jagdbetriebliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Der Vertrag ist der Jagdbehörde anzuzeigen und von dieser für unwirksam zu erklären, wenn auf Grund seiner Bestimmungen anzunehmen ist, daß eine ordentliche Jagdbetriebsführung nicht gewährleistet ist oder trotz Aufforderung kein geeigneter zustellungsbevollmächtigter Vertreter bestellt oder eine nicht entsprechende Jagdbetriebsführung fortgesetzt wird. Bei Jagdgebieten, die in den Amtsbereichen verschiedener Jagdbehörden liegen, haben diese einvernehmlich vorzugehen.

(2) Jagdinhaber, die zu einer umfassenden gemeinsamen Jagdbetriebsführung oder zur gemeinsamen Erstellung eines Abschußplanes und der Abschußliste zusammengeschlossen sind, haben die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck einen Jagdleiter (§ 27) zu bestellen.

(3) Die an einer Jagdbetriebsgemeinschaft teilnehmenden Jagdinhaber haften für die damit in Zusammenhang stehenden Wild- und, wenn vereinbart wurde, daß sie in allen ihren Jagdgebieten jagen dürfen, für Jagdschäden solidarisch.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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