§ 86 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Vergleichsflächen

 

§ 86

 

(1) Die Jagdbehörden haben der Landesregierung jährlich über Art, Ausmaß und Entwicklung der Gefährdung des Waldes durch Wildschäden, jeweils bezogen auf einzelne Wildregionen, zu berichten. Ist aufgrund dieser Berichte zu befürchten, daß in einer Wildregion flächenhafte waldgefährdende Wildschäden bereits aufgetreten sind, hat die Landesregierung unbeschadet allfälliger Maßnahmen der Jagdbehörde gemäß § 90 Abs 2 durch Verordnung die Errichtung von Vergleichsflächen mit Verbißkontrollzäunen anzuordnen. Diese Verordnung ist jeweils für eine Wildregion zu erlassen und hat insbesondere die nach forstfachlichen Gesichtspunkten erforderlichen näheren Bestimmungen über die notwendige Anzahl der Vergleichsflächen, deren Standort, Größe, Ausstattung und Betreuung zu enthalten. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist die Salzburger Jägerschaft und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu hören.

(2) Die Errichtung, Erhaltung und Betreuung der vorgeschriebenen Vergleichsflächen ist Angelegenheit der Jagdgebietsinhaber, die auch die geplante Errichtung der Jagdbehörde anzuzeigen haben. Die Daten sind von der Jagdbehörde zu erheben und auszuwerten; das Ergebnis der Auswertung ist der Landesregierung mitzuteilen. Näheres über Erhebung und die Auswertung der Daten hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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