§ 93 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Ermittlung des Jagd- und Wildschadens

 

§ 93

 

(1) Bei der Ermittlung des Jagd- und Wildschadens ist, wenn eine Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Jagdinhaber nicht zustande kommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse und Kulturen zugrunde zu legen.

(2) Wenn Jagd- oder Wildschäden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen verursacht werden, ist der Schaden nach dem Wert zu ersetzen, den die Erzeugnisse zur Zeit der Ernte gehabt hätten. Der Aufwand, der dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Gleichzeitig ist auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob die Erzeugnisse bis zur Ernte noch durch andere Einwirkungen, insbesondere Witterungseinflüsse, zu Schaden gekommen wären und ob der Schaden bei ordentlicher Wirtschaftsführung durch Wiederanbau im selben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.

(3) Erreichen die Jagd- und Wildschäden ein solches Ausmaß, daß ohne Umbruch und ohne neuerlichen Anbau ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, so hat der Jagdinhaber die für den Anbau erforderliche Arbeit und das hiefür aufzuwendende Saatgut sowie den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaues zu ersetzen.

(4) Wildschäden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen sind nur insoweit zu ersetzen, als erwiesen ist, daß die üblicherweise im Freien aufbewahrten Erzeugnisse durch solche Vorkehrungen geschützt waren, durch die ein ordentlicher Landwirt solche Erzeugnisse zu schützen pflegt.

(5) Zur Ermittlung der Höhe von Wildschäden am Wald hat die Landesregierung durch Verordnung nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg nach forstlichen Gesichtspunkten nähere Bestimmungen über die Schätzung (Richtlinien) zu erlassen. Darin ist zwischen Schäl-, Verbiß- und Fegeschäden zu unterscheiden und auf die jeweilige Waldfunktion sowie standortgemäße Waldgesellschaften Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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