§ 96 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Bestellung eines Vertreters des Jagdinhabers

 

§ 96

 

(1) Jeder Jagdinhaber, dessen ordentlicher Wohnsitz (Sitz) sich nicht im Inland befindet, hat zur Empfangnahme von Zustellungen und zu seiner sonstigen Vertretung in Jagd- und Wildschadensangelegenheiten innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Jagdperiode oder dem späteren Entstehen der Bestellungspflicht einen im Inland wohnhaften Bevollmächtigten zu bestellen und dessen Namen und Wohnort der Kommission und dem betreffenden Jagdgebietsinhaber bekanntzugeben.

(2) Unterläßt es der Jagdinhaber, innerhalb einer über Antrag des Jagdgebietsinhabers gesetzten Frist von zwei Wochen einen Bevollmächtigten der Kommission bekanntzugeben, so hat der Vorsitzende der Kommission über neuerlichen Antrag auf Kosten des Jagdinhabers den Bevollmächtigten zu bestimmen und ihn dem Jagdinhaber und dem Jagdgebietsinhaber bekanntzugeben. Dieser ist befugt, den Jagdinhaber solange rechtswirksam zu vertreten, als dieser nicht einen anderen Bevollmächtigten bestellt und der Kommission namhaft gemacht hat.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 96 S-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 96 S-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 96 S-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 96 S-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 96 S-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S-JagdG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 95 S-JagdG
§ 97 S-JagdG