§ 94 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

3. Abschnitt

 

Verfahren

 

Geltendmachung von Jagd- und Wildschäden

 

§ 94

 

(1) Ansprüche aus besonderen, zwischen dem Jagdinhaber und den einzelnen Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Vereinbarungen über Jagd- und Wildschäden sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(2) Andere Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden an Feldkulturen sind vom Geschädigten innerhalb einer Woche, nachdem ihm der Schaden bekannt geworden ist, bei jenem Jagdinhaber bzw. früheren Jagdinhaber (Bevollmächtigten), der nach § 91 Abs. 1 für den Schaden haftet, oder dessen Bevollmächtigten unter Angabe von Schadensort, Schadensart und Schadensausmaß geltend zu machen. Kommt innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung kein Übereinkommen über den Schadenersatz zustande, hat der betragsmäßig bestimmte Schadenersatzanspruch innerhalb einer weiteren Woche bei der zuständigen Jagd- und Wildschadenskommission geltend gemacht zu werden. In Fällen, in denen die Feststellung und Beurteilung der Schäden zu diesem Zeitpunkt gefährdet wäre, kann der Geschädigte die Kommission sogleich nach Kenntnis der Schäden mit der Wirkung anrufen, daß der Vorsitzende den maßgeblichen Sachverhalt unverzüglich unter Ladung des Jagdinhabers (seines Bevollmächtigten) hiezu vorläufig festzustellen hat, jedoch unbeschadet der Verpflichtung des Geschädigten, innerhalb der festgesetzten Frist den Ersatzanspruch beim Jagdinhaber (dessen Bevollmächtigten) geltend zu machen und ein Übereinkommen hierüber anzustreben. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Entstehen der Schäden kann der Anspruch auf Schadenersatz unbeschadet der Bestimmungen des § 93 Abs. 2 und 3 nicht mehr geltend gemacht werden.

(3) Für die Geltendmachung von Schäden an Waldkulturen gelten anstelle der in Abs. 2 erster, zweiter und letzter Satz genannten Fristen solche von sechs Monaten, einem Monat bzw. drei Jahren. Bei Verpachtung der Jagd an einen neuen Jagdpächter können Schäden an Waldkulturen, die in einer abgelaufenen Pachtperiode entstanden sind, aber nur innerhalb eines Jahres nach Ende des abgelaufenen Pachtvertrages geltend gemacht werden.

(4) Unterläßt der Geschädigte die rechtzeitige Geltendmachung, erlischt der Schadenersatzanspruch, es sei denn, daß er nachweisen kann, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.

(5) In den Fällen des § 93 Abs. 2 und 3 kann die Angabe der ziffernmäßigen Höhe des Ersatzanspruches einer neuerlichen Verhandlung (§ 97 Abs. 6) vorbehalten werden.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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