§ 95 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Jagd- und Wildschadenskommission

 

§ 95

 

(1) Für jede Gemeinde wird beim Gemeindeamt eine Jagd- und Wildschadenskommission - im folgenden kurz Kommission genannt - eingerichtet. Die örtliche Zuständigkeit der Kommission richtet sich nach der Lage des Jagdgebietes, in dem der Jagd- und Wildschaden entstanden ist.

(2) Die Jagd- und Wildschadenskommission besteht aus dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall aus dessen Stellvertreter, und zwei Beisitzern.

(3) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde nach Anhörung der Jagdkommission und der Jagdinhaber für neun Jahre, beginnend mit dem zweiten Jagdjahr der Jagdperiode, bei Nachbestellung auf die restliche Dauer der ursprünglichen Amtsdauer bestellt. Sie müssen zum Salzburger Landtag wählbar und mit den land- und forstwirtschaftlichen Verhältnissen sowie mit der Jagd ausreichend vertraut sein. Bei Antritt ihres Amtes haben sie in die Hand des Bezirkshauptmannes Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten zu geloben. Name und Wohnort der Bestellten sind den Jagdinhabern und den Jagdgebietsinhabern bekanntzugeben und ortsüblich kundzumachen. Außer im Fall ihrer Enthebung wegen einer nicht dem Gesetz entsprechenden Amtsausübung bleiben der Vorsitzende und sein Stellvertreter bis zur Neubestellung ihrer Nachfolger im Amt.

(4) Die beiden Beisitzer werden von den Streitteilen als deren Vertrauenspersonen in die Kommissionen entsendet. Zu diesem Zweck hat der Vorsitzende, sofern die Benennung der Beisitzer nicht schon erfolgt ist, die Parteien unverzüglich nach Geltendmachung des Schadenersatzanspruches bei der Kommission aufzufordern, einen Beisitzer namhaft zu machen. Hiezu genügt es, wenn die bestellte Person gehörig legitimiert zur nächsten Verhandlung erscheint. Unterläßt es eine Partei, einen Beisitzer zu entsenden, oder ist die betreffende Person nicht erschienen oder nicht gehörig legitimiert oder tritt sie zurück und wird nicht sofort ein anderer Beisitzer namhaft gemacht, der ohne Verzug in die Verhandlung eintreten kann, so hat der Vorsitzende unter Ausschluß eines Rechtsmittels eine geeignete Person mit deren Zustimmung zu berufen.

(5) Dem Vorsitzenden und dem vom Vorsitzenden berufenen Beisitzer gebührt von der Gemeinde neben dem Ersatz der notwendigen Barauslagen eine ihrer Tätigkeit angemessene Entschädigung, die für den Beisitzer die Hälfte der Entschädigung des Vorsitzenden beträgt. Das Amt eines von der Partei bestellten Beisitzers ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(6) Der Jagd- und Wildschadenskommission werden die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel vom betreffenden Gemeindeamt beigestellt.

(7) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Verfahren vor der Jagd- und Wildschadenskommission die Bestimmungen des AVG.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Verwendung bestimmter Drucksorten zur Vereinfachung des Verfahrens festzulegen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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