§ 80 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Der Mitgliederversammlung gehören die Jagdinhaber der in der Wildregion zusammengefassten Jagdgebiete an. Mitglieder, deren Jagdgebiet zumindest teilweise in einer Rotwildkernzone oder Rotwildrandzone liegt, sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt, sofern auf der einbezogenen und anrechenbaren Jagdgebietsfläche im Durchschnitt der letzten drei Jahre mehr als ein Stück Rotwild auf 500 ha jährlich erlegt wurden. Mitglieder, deren Jagdgebiet zur Gänze in einer Rotwildfreizone liegt, sind bei den im § 79 Abs 3 lit a angeführten Angelegenheiten (Fütterung des Rotwilds) nicht stimmberechtigt. Stimmberechtigten Mitgliedern kommt auf je angefangene 500 ha der einbezogenen und anrechenbaren Jagdgebietsfläche eine Stimme zu; Gleiches gilt auch für Wahlen. Das Stimmrecht ist persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Eine Jagdgesellschaft gilt als ein Mitglied, das durch den Jagdleiter (oder dessen Stellvertreter) vertreten wird.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Leiter der Hegegemeinschaft bei Bedarf einzuberufen. Sie ist auch einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder oder von Mitgliedern, die ein Viertel aller Stimmen auf sich vereinigen, unter Bekanntgabe der gewünschten Tagesordnung verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Beginnes der Versammlung sowie der Tagesordnung eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Eine halbe Stunde nach dem für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeitpunkt ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlußfähig, wenn auf diese Rechtsfolge in der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegt:

a)

die Wahl des Leiters und seines Stellvertreters, die Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses sowie die Wahl der Rechnungsprüfer;

b)

die Abberufung des Leiters oder seines Stellvertreters wegen einer groben Pflichtverletzung;

c)

die Festlegung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

d)

die Beschlußfassung über die Aufgaben nach § 79 Abs. 3, soweit diese nicht in diesem Gesetz dem Leiter zugewiesen worden sind.

(5) Als nach Abs. 4 lit. a gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Beschlüsse nach Abs. 4 lit. b und c und § 79 Abs. 3 lit. c können mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt werden; sonst beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

(6) Die Wahl und die Abberufung des Leiters und seines Stellvertreters sind der Jagdbehörde und der Salzburger Jägerschaft unverzüglich anzuzeigen.

(7) Die Jagdbehörde und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg können zu den Mitgliederversammlungen Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Der Bezirksjägermeister und der Hegemeister können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen oder Vertreter entsenden. Dem Bezirksjägermeister und seinem Vertreter steht auch das Recht zu, während der Sitzung Anträge zu stellen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung ist den Teilnahmeberechtigten rechtzeitig bekanntzugeben.

(8) Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das den Mitgliedern, dem Bezirksjägermeister und dem Hegemeister spätestens mit der Einladung bzw. der Bekanntgabe der nächsten Versammlung zu übermitteln ist.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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