§ 69 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Dem Jagdinhaber ist außer in den Fällen der §§ 67 und 68 die Errichtung und Erhaltung sonstiger Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Wildzäune, Jagdhütten, ortsfeste Bodenansitze, Hochsitze, Hochstände, Futterplätze, Jagdsteige, künstliche Aufzuchtstationen für Federwild u. dgl. nur mit Zustimmung des Grundeigentümers gestattet. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, so kann die Jagdbehörde diese durch Bescheid ersetzen, wenn diese Anlagen zur ordentlichen Jagdbetriebsführung notwendig sind und ihre Duldung dem Grundeigentümer zugemutet werden kann. Der Grundeigentümer kann hiefür eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Jagdbehörde festgesetzt wird.

(2) Vorrichtungen, die einwechselndes Wild hindern, wieder auszuwechseln (Einsprünge), dürfen nicht errichtet werden. Die Jagdbehörde kann jedoch für Wildwintergatter Ausnahmen bewilligen.

(3) Nicht ortsfeste Jagdanlagen verbleiben, wenn im Jagdpachtvertrag nicht anderes vereinbart ist, bei Beendigung des Pachtverhältnisses im Eigentum des Jagdinhabers.

Fütterungsanlagen, die für die Wildfütterungen erforderlich sind, dürfen erst nach Ende einer Fütterungsperiode entfernt werden. Die Jagdanlagen sind landschaftsgerecht und naturnah zu errichten.

(4) Widerrechtlich errichtete Jagdanlagen sind ebenso wie Anlagen, die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen, zu entfernen.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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