§ 63 S-JagdG § 63

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Jagdinhaber ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet gefangene, erlegte oder verendet aufgefundene Wild aller Arten in einer Abschußliste zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschußliste jenes Jagdgebietes zu verzeichnen, dessen Jagdinhaber das Wildstück zufällt.

(2) Die Abschußliste hat während des Jagdjahres beim Jagdinhaber, falls sich dessen Wohnsitz aber außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei einem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorgan aufzuliegen. Der Jagdbehörde und dem Leiter der Hegegemeinschaft ist jederzeit Einsicht in die Abschußliste zu gewähren.

(3) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen. Bei Wildarten, die nicht der Abschussplanung unterliegen, ist eine Ausfertigung der Abschussliste der Salzburger Jägerschaft bis spätestens 15. Jänner des folgenden Jahres vorzulegen.

(4) Durch Verordnung der Landesregierung ist die Art der Verzeichnung (jedes einzelne Wildstück oder gesammeltEntfallen auf Grund LGBl Nr 14/2017) festzulegen sowie anzuordnen, welche Angaben in die Abschußliste aufzunehmen sind (zB Verwertung des Wildstückes, Name und Anschrift des Erlegers, Erlegungs- oder Fundort, Alter und Geschlecht des Wildstückes). Bei Wildarten, die der Abschußplanung unterliegen, ist jedenfalls die Verzeichnung jedes einzelnen Wildstückes unmittelbar nach erfolgtem Fang, Abschuß oder Auffinden vorzusehen. Für die Führung der Abschußliste ist ein Vordruck festzulegen und vom Jagdinhaber zu verwenden.!

Stand vor dem 28.02.2017

In Kraft vom 01.07.2002 bis 28.02.2017

(1) Der Jagdinhaber ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet gefangene, erlegte oder verendet aufgefundene Wild aller Arten in einer Abschußliste zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschußliste jenes Jagdgebietes zu verzeichnen, dessen Jagdinhaber das Wildstück zufällt.

(2) Die Abschußliste hat während des Jagdjahres beim Jagdinhaber, falls sich dessen Wohnsitz aber außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei einem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdschutzorgan aufzuliegen. Der Jagdbehörde und dem Leiter der Hegegemeinschaft ist jederzeit Einsicht in die Abschußliste zu gewähren.

(3) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen. Bei Wildarten, die nicht der Abschussplanung unterliegen, ist eine Ausfertigung der Abschussliste der Salzburger Jägerschaft bis spätestens 15. Jänner des folgenden Jahres vorzulegen.

(4) Durch Verordnung der Landesregierung ist die Art der Verzeichnung (jedes einzelne Wildstück oder gesammeltEntfallen auf Grund LGBl Nr 14/2017) festzulegen sowie anzuordnen, welche Angaben in die Abschußliste aufzunehmen sind (zB Verwertung des Wildstückes, Name und Anschrift des Erlegers, Erlegungs- oder Fundort, Alter und Geschlecht des Wildstückes). Bei Wildarten, die der Abschußplanung unterliegen, ist jedenfalls die Verzeichnung jedes einzelnen Wildstückes unmittelbar nach erfolgtem Fang, Abschuß oder Auffinden vorzusehen. Für die Führung der Abschußliste ist ein Vordruck festzulegen und vom Jagdinhaber zu verwenden.!

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