§ 68 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Wildgehege (Gatter) sind Jagdgebiete oder Teile eines Jagdgebietes, die durch natürliche oder künstliche UmfriedungEinfriedung gegen den Wechsel des dort gehegten Wildes von und nach allen anderen benachbarten Grundflächen vollkommen abgeschlossen und der Wildhege gewidmet sind und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 62/2019 als Wildgehege (Gatter) bewilligt wurden. Sie dürfendurften nur vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes oder vom Jagdinhaber eingerichtet werden und können neben jagdlichen Zwecken auch als Schaugatter oder für wissenschaftliche Zwecke genütztgenutzt werden.

Keine Die Bewilligung erlischt, wenn ein Wildgehege sind:über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht betrieben wird.

a)

Anlagen, die keinen jagdlichen Zwecken, sondern ausschließlich anderen Zwecken wie etwa der Schaustellung des Wildes, der wissenschaftlichen Forschung oder der Tierhaltung im Rahmen eines bewilligten Tierheims (§ 29 Tierschutzgesetz) dienen sollen;

b)

Wildtierzuchtgatter (§§ 109 ff).

(2) Die Einrichtung und wesentliche ÄnderungenÄnderung von Wildgehegen bedürfenbedarf der Bewilligung der Landesregierung. In dieser sind ein allfälliger Nebenzweck (Schaugatter, wissenschaftlicher Zweck usw) und die gehegten Wildarten anzuführen. SieDie Bewilligung erlischt, wenn ein Wildgehege über einen Zeitraumdie bewilligte Änderung nicht innerhalb von fünf Jahren nicht betriebenab ihrer Erteilung durchgeführt wird.

(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist die Salzburger Jägerschaft und, wenn das Wildgehege in einem Gemeinschaftsjagdgebiet eingerichtet wirdist, die Jagdkommission zu hören. Wird das Wildgehege nicht vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes eingerichtetbetrieben, so ist diesdie wesentliche Änderung nur mit seiner Zustimmung des Grundbesitzers möglich.

(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Größe und sonstige Gestaltung des Wildgeheges sowie seine klimatischen Verhältnisse den biologischen Erfordernissen des gehegten Wildes entsprechen;,

b)

die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung und Betreuung des gehegten Wildes gegeben ist;,

c)

der verbleibende Teil des Jagdgebietes mindestens 115 ha beträgt;,

d)

die Jagd in anderen angrenzenden Jagdgebieten und die Wildverteilung nicht wesentlich beeinträchtigt wird;werden,

e)

sichergestellt ist, dass die geplante Änderung des Wildgeheges nicht den Zielsetzungen bzw Maßnahmen nach Abs 9 und 10 zuwiderläuft,

ef)

das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken zB durch Drehkreuze, Tore oder Überstiege gesichert ist, und

fg)

naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (§ 24 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(5) Die Landesregierung hat weiters zu bestimmen, wie die Jagd auf das gehegte oder anderes Wild mit Rücksicht auf die Eigenschaften der einzelnen Wildarten zufolge der Größe und sonstigen Gestaltung des Wildgeheges sowie seiner klimatischen Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf seinen Hauptzweck ausgeübt werden darf und in welchen Zeitabständen Untersuchungsberichte über den Gesundheitszustand des gehegten Wildes einschließlich der Todesursachen verendeten Wildes der Jagdbehörde vorzulegen sind.

(5a) In Wildgehegen sind als Bejagungsformen nur die Pirsch-, die Ansitz- sowie die Ansitz-Drückjagd erlaubt. Ansitz-Drückjagden dürfen nur in der Zeit von 1. Oktober bis 10. Jänner stattfinden. Die Jagd mit Hundemeuten (Rudeln) ist für sämtliche Arten der Jagdausübung verboten.

(6) Wildgehege sind von der Jagdbehörde zu überwachen. Den Organen der Jagdbehörde ist jederzeit der Zutritt in das Wildgehege zu gestatten. Festgestellte Mängel sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

(6a) Die Fütterung in Wildgehegen darf nur in den in der Verordnung gemäß § 65 Abs 3 lit b festgelegten Zeiträumen erfolgen.

(7) Bei Mißständen können nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, wenn dadurch ein gesetzmäßiger Betrieb der Anlage sichergestellt werden kann. Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn Wildseuchen auftreten oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt werden.

(8) Die Ausübung der Jagd im Wildgehege darf nicht selbständig überlassen werden. Das gehegte Wild unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes über Schonzeiten und Abschußplanung.

(9) Bescheide nach Abs 2, 5 und 7 sind von der Landesregierung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(9) Die Einfriedungen der Flächen von Wildgehegen (Gattern), welche nach allen Seiten künstlich eingefriedet wurden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 so zu öffnen, dass diese für die in der Umgebung heimischen und dort ganzjährig vorkommenden Wildarten durchlässig (passierbar) sind. Zu verhindern ist, dass jene Schalenwildarten, welche im angrenzenden Bereich um das Gatter erheblichen Schaden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen verursachen können, aus dem Gatter auswechseln.

(10) Die Behörde ist berechtigt, mit Bescheid jene Maßnahmen aufzutragen, die bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2026 erforderlich sind, um mit 1. Jänner 2027 einen dem Abs 9 entsprechenden Betrieb sicherzustellen.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.03.2012 bis 15.10.2019

(1) Wildgehege (Gatter) sind Jagdgebiete oder Teile eines Jagdgebietes, die durch natürliche oder künstliche UmfriedungEinfriedung gegen den Wechsel des dort gehegten Wildes von und nach allen anderen benachbarten Grundflächen vollkommen abgeschlossen und der Wildhege gewidmet sind und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 62/2019 als Wildgehege (Gatter) bewilligt wurden. Sie dürfendurften nur vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes oder vom Jagdinhaber eingerichtet werden und können neben jagdlichen Zwecken auch als Schaugatter oder für wissenschaftliche Zwecke genütztgenutzt werden.

Keine Die Bewilligung erlischt, wenn ein Wildgehege sind:über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht betrieben wird.

a)

Anlagen, die keinen jagdlichen Zwecken, sondern ausschließlich anderen Zwecken wie etwa der Schaustellung des Wildes, der wissenschaftlichen Forschung oder der Tierhaltung im Rahmen eines bewilligten Tierheims (§ 29 Tierschutzgesetz) dienen sollen;

b)

Wildtierzuchtgatter (§§ 109 ff).

(2) Die Einrichtung und wesentliche ÄnderungenÄnderung von Wildgehegen bedürfenbedarf der Bewilligung der Landesregierung. In dieser sind ein allfälliger Nebenzweck (Schaugatter, wissenschaftlicher Zweck usw) und die gehegten Wildarten anzuführen. SieDie Bewilligung erlischt, wenn ein Wildgehege über einen Zeitraumdie bewilligte Änderung nicht innerhalb von fünf Jahren nicht betriebenab ihrer Erteilung durchgeführt wird.

(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist die Salzburger Jägerschaft und, wenn das Wildgehege in einem Gemeinschaftsjagdgebiet eingerichtet wirdist, die Jagdkommission zu hören. Wird das Wildgehege nicht vom Eigentümer eines Eigenjagdgebietes eingerichtetbetrieben, so ist diesdie wesentliche Änderung nur mit seiner Zustimmung des Grundbesitzers möglich.

(4) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

a)

die Größe und sonstige Gestaltung des Wildgeheges sowie seine klimatischen Verhältnisse den biologischen Erfordernissen des gehegten Wildes entsprechen;,

b)

die Gewähr für eine ordnungsgemäße Haltung und Betreuung des gehegten Wildes gegeben ist;,

c)

der verbleibende Teil des Jagdgebietes mindestens 115 ha beträgt;,

d)

die Jagd in anderen angrenzenden Jagdgebieten und die Wildverteilung nicht wesentlich beeinträchtigt wird;werden,

e)

sichergestellt ist, dass die geplante Änderung des Wildgeheges nicht den Zielsetzungen bzw Maßnahmen nach Abs 9 und 10 zuwiderläuft,

ef)

das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken zB durch Drehkreuze, Tore oder Überstiege gesichert ist, und

fg)

naturschutzrechtlich besonders geschützte Lebensräume (§ 24 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999) nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(5) Die Landesregierung hat weiters zu bestimmen, wie die Jagd auf das gehegte oder anderes Wild mit Rücksicht auf die Eigenschaften der einzelnen Wildarten zufolge der Größe und sonstigen Gestaltung des Wildgeheges sowie seiner klimatischen Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf seinen Hauptzweck ausgeübt werden darf und in welchen Zeitabständen Untersuchungsberichte über den Gesundheitszustand des gehegten Wildes einschließlich der Todesursachen verendeten Wildes der Jagdbehörde vorzulegen sind.

(5a) In Wildgehegen sind als Bejagungsformen nur die Pirsch-, die Ansitz- sowie die Ansitz-Drückjagd erlaubt. Ansitz-Drückjagden dürfen nur in der Zeit von 1. Oktober bis 10. Jänner stattfinden. Die Jagd mit Hundemeuten (Rudeln) ist für sämtliche Arten der Jagdausübung verboten.

(6) Wildgehege sind von der Jagdbehörde zu überwachen. Den Organen der Jagdbehörde ist jederzeit der Zutritt in das Wildgehege zu gestatten. Festgestellte Mängel sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

(6a) Die Fütterung in Wildgehegen darf nur in den in der Verordnung gemäß § 65 Abs 3 lit b festgelegten Zeiträumen erfolgen.

(7) Bei Mißständen können nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden, wenn dadurch ein gesetzmäßiger Betrieb der Anlage sichergestellt werden kann. Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn Wildseuchen auftreten oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt werden.

(8) Die Ausübung der Jagd im Wildgehege darf nicht selbständig überlassen werden. Das gehegte Wild unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes über Schonzeiten und Abschußplanung.

(9) Bescheide nach Abs 2, 5 und 7 sind von der Landesregierung der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(9) Die Einfriedungen der Flächen von Wildgehegen (Gattern), welche nach allen Seiten künstlich eingefriedet wurden, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 so zu öffnen, dass diese für die in der Umgebung heimischen und dort ganzjährig vorkommenden Wildarten durchlässig (passierbar) sind. Zu verhindern ist, dass jene Schalenwildarten, welche im angrenzenden Bereich um das Gatter erheblichen Schaden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen verursachen können, aus dem Gatter auswechseln.

(10) Die Behörde ist berechtigt, mit Bescheid jene Maßnahmen aufzutragen, die bereits vor Ablauf des 31. Dezember 2026 erforderlich sind, um mit 1. Jänner 2027 einen dem Abs 9 entsprechenden Betrieb sicherzustellen.

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