§ 126 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Landesjägertag besteht aus dem Landesjagdrat und den Delegierten aller Mitglieder der Salzburger Jägerschaft, die auf den Bezirksjägertagen gewählt werden. Auf je 50 Mitglieder entfällt ein Delegierter. Verbleibt nach Errechnung der Delegiertenzahl ein Mitgliederrest von mehr als 25 Mitgliedern, so ist ein weiterer Delegierter zu entsenden. Nicht delegierte Mitglieder können an den Sitzungen des Landesjägertages als Zuhörer teilnehmen.

(2) Dem Landesjägertag obliegt insbesondere

a)

die Wahl des Landesjägermeisters, seiner beiden Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;

b)

die Wahl des Vorsitzenden und der Beisitzer des Beschwerdesenates und des Ehrensenates, des Ehrenanwaltes und ihrer Stellvertreter (Ersatzmitglieder);

c)

die Wahl der beiden Rechnungsprüfer und deren Ersatzpersonen zur jährlichen Überprüfung der Finanzgebarung der Landesorgane sowie über Auftrag des Vorstandes auch der Bezirksorgane auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, Übereinstimmung mit den geltenden Beschlüssen sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit;

d)

die Erlassung und Änderung der Satzung der Salzburger Jägerschaft;

e)

die Entlastung des Vorstandes auf Grund des Tätigkeitsberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer;

f)

die Beschlußfassung des Rechnungsabschlusses;

g)

die Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages;

h)

die Verfügung über unbewegliches Vermögen der Salzburger Jägerschaft.

(3) Zur Wahl des Vorstandes sind nur die Bezirksjägermeister und die Delegierten wahlberechtigt.

(4) Der Landesjägertag ist nach Neuwahl aller Delegierten (Abs. 1) und mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Er muß außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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