§ 121 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Salzburger Jägerschaft obliegen die Verwirklichung der im § 120 Abs 1 genannten Ziele und die Erfüllung der sonstigen in diesem Gesetz genannten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:

1.

die Stellungnahme zu allen die Jagd und die Jagdwirtschaft betreffenden Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie die Beratung der Jagdbehörden und aller sonst an der Jagdwirtschaft beteiligten Stellen und Personen durch Erstattung von Gutachten und Bestellung von Sachverständigen;

2.

die Pflege der Jagd und Jagdwirtschaft zur Erhaltung und Entwicklung eines angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes und die Förderung insbesondere von Einrichtungen, die der Jagdwissenschaft, dem jagdlichen Schießwesen und Jagdhundewesen dienen;

3.

die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane und Berufsjäger, die Abhaltung von Schulungskursen, von Jagdprüfungen und von Prüfungen für den Jagdschutzdienst sowie die mit all diesen Angelegenheiten jeweils verbundenen Aufgaben;

4.

die Unterrichtung ihrer Mitglieder über den jeweiligen Stand der wildökologischen, jagdwissenschaftlichen und wildbrethygienischen Erkenntnisse;

5.

der Abschluss einer Jagdhaftpflicht- und Jagdunfallversicherung gegen Personen- und Sachschäden bei einem Versicherungsunternehmen mit einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums;

6.

die Schaffung und Erhaltung eines Wohlfahrtsfonds für Berufsjäger;

7.

die Pflege und Förderung der weidmännischen Sitten und des jagdlichen Brauchtums;

8.

die Ehrung von Personen, die sich um die Jagd im Land Salzburg besondere Verdienste erworben haben;

9.

die Durchführung von Ehrengerichtsverfahren gegen ihre Mitglieder;

10.

die Durchführung von Hegeschauen und die öffentliche Begutachtung der Jagdbetriebsführung;

11.

die Mitwirkung bei der Durchführung behördlicher Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen;

12.

die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen;

13.

die Öffentlichkeitsarbeit über die Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse, seinen Schutz und seine Bejagung.

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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