§ 121 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Neben der Erfüllung der in diesem Gesetz angeführten Aufgaben obliegen derDer Salzburger Jägerschaft zurobliegen die Verwirklichung der im § 120 Abs 1 genannten Ziele und die Erfüllung der sonstigen in diesem Gesetz genannten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:

1.

die Stellungnahme zu allen die Jagd und die Jagdwirtschaft betreffenden Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie die Beratung der Jagdbehörden und aller sonst an der Jagdwirtschaft beteiligten Stellen und Personen durch Erstattung von Gutachten und Bestellung von Sachverständigen;

2.

die Pflege der Jagd und Jagdwirtschaft zur Erhaltung und Entwicklung eines angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes und die Förderung insbesondere von Einrichtungen, die der Jagdwissenschaft, dem jagdlichen Schießwesen und Jagdhundewesen dienen;

3.

die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane und Berufsjäger, die Abhaltung von Schulungskursen, von Jagdprüfungen und der Jagdprüfungenvon Prüfungen für den Jagdschutzdienst sowie die Unterrichtung ihrer Mitglieder über den jeweiligen Stand der wildökologischen, jagdwissenschaftlichen und wildbrethygienischen Erkenntnissemit all diesen Angelegenheiten jeweils verbundenen Aufgaben;

4.

die Unterrichtung ihrer Mitglieder über den jeweiligen Stand der wildökologischen, jagdwissenschaftlichen und wildbrethygienischen Erkenntnisse;

45.

der AbschlußAbschluss einer Jagdhaftpflicht- und Jagdunfallversicherung gegen Personen- und Sachschäden bei einem Versicherungsunternehmen mit einer Niederlassung in Österreicheinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums;

56.

die Schaffung und Erhaltung eines Wohlfahrtsfonds für Berufsjäger;

67.

die Pflege und Förderung der weidmännischen Sitten und des jagdlichen Brauchtums;

7. die Ehrung von Personen, die sich um die Jagd im Land Salzburg besondere Verdienste erworben haben;

8.

die DurchführungEhrung von Ehrengerichtsverfahren gegen ihre MitgliederPersonen, die sich um die Jagd im Land Salzburg besondere Verdienste erworben haben;

9.

die Durchführung von HegeschauenEhrengerichtsverfahren gegen ihre Mitglieder;

10.

die Mitwirkung beiDurchführung von Hegeschauen und die öffentliche Begutachtung der Durchführung behördlicher Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von TierseuchenJagdbetriebsführung;

11.

die FührungMitwirkung bei der Durchführung behördlicher Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienenTierseuchen;

12.

die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen;

1213.

die Öffentlichkeitsarbeit über die Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse, seinen Schutz und seine Bejagung.

(2) In Verfahren nach § 90 Abs 2 dieses Gesetzes kommt der Salzburger Jägerschaft Parteistellung nach § 8 AVG zu.

(3) Vor der Erlassung von Verordnungen, mit denen Gebiete zu Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern erklärt werden (§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg), ist die Salzburger Jägerschaft zu hören.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.03.2012 bis 15.10.2019

(1) Neben der Erfüllung der in diesem Gesetz angeführten Aufgaben obliegen derDer Salzburger Jägerschaft zurobliegen die Verwirklichung der im § 120 Abs 1 genannten Ziele und die Erfüllung der sonstigen in diesem Gesetz genannten Aufgaben. Dazu zählen insbesondere:

1.

die Stellungnahme zu allen die Jagd und die Jagdwirtschaft betreffenden Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie die Beratung der Jagdbehörden und aller sonst an der Jagdwirtschaft beteiligten Stellen und Personen durch Erstattung von Gutachten und Bestellung von Sachverständigen;

2.

die Pflege der Jagd und Jagdwirtschaft zur Erhaltung und Entwicklung eines angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes und die Förderung insbesondere von Einrichtungen, die der Jagdwissenschaft, dem jagdlichen Schießwesen und Jagdhundewesen dienen;

3.

die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane und Berufsjäger, die Abhaltung von Schulungskursen, von Jagdprüfungen und der Jagdprüfungenvon Prüfungen für den Jagdschutzdienst sowie die Unterrichtung ihrer Mitglieder über den jeweiligen Stand der wildökologischen, jagdwissenschaftlichen und wildbrethygienischen Erkenntnissemit all diesen Angelegenheiten jeweils verbundenen Aufgaben;

4.

die Unterrichtung ihrer Mitglieder über den jeweiligen Stand der wildökologischen, jagdwissenschaftlichen und wildbrethygienischen Erkenntnisse;

45.

der AbschlußAbschluss einer Jagdhaftpflicht- und Jagdunfallversicherung gegen Personen- und Sachschäden bei einem Versicherungsunternehmen mit einer Niederlassung in Österreicheinem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums;

56.

die Schaffung und Erhaltung eines Wohlfahrtsfonds für Berufsjäger;

67.

die Pflege und Förderung der weidmännischen Sitten und des jagdlichen Brauchtums;

7. die Ehrung von Personen, die sich um die Jagd im Land Salzburg besondere Verdienste erworben haben;

8.

die DurchführungEhrung von Ehrengerichtsverfahren gegen ihre MitgliederPersonen, die sich um die Jagd im Land Salzburg besondere Verdienste erworben haben;

9.

die Durchführung von HegeschauenEhrengerichtsverfahren gegen ihre Mitglieder;

10.

die Mitwirkung beiDurchführung von Hegeschauen und die öffentliche Begutachtung der Durchführung behördlicher Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von TierseuchenJagdbetriebsführung;

11.

die FührungMitwirkung bei der Durchführung behördlicher Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienenTierseuchen;

12.

die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen;

1213.

die Öffentlichkeitsarbeit über die Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse, seinen Schutz und seine Bejagung.

(2) In Verfahren nach § 90 Abs 2 dieses Gesetzes kommt der Salzburger Jägerschaft Parteistellung nach § 8 AVG zu.

(3) Vor der Erlassung von Verordnungen, mit denen Gebiete zu Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern erklärt werden (§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg), ist die Salzburger Jägerschaft zu hören.

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