§ 137 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

Aufsicht

§ 137

(1) Die Salzburger Jägerschaft untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung der Salzburger Jägerschaft überprüfen. Die Ergebnisse der Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Tätigkeitsbericht, der Rechnungsabschluß und der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer sind der Aufsichtsbehörde ohne Verzug vorzulegen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse, Verfügungen und Maßnahmen von Organen der Salzburger Jägerschaft, durch welche Bestimmungen dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen oder der Satzungen verletzt werden, aufzuheben. Dies gilt nicht für Bescheide, die den Bestimmungen des § 68 AVG unterliegen.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zum Landesjägertag, zu den Sitzungen des Landesjagdrates und des Vorstandes, zum Bezirksjägertag sowie zu den Hegeschauen Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck haben die Organe der Salzburger Jägerschaft den Zeitpunkt der Sitzungen und Hegeschauen zeitgerecht vor ihrer Abhaltung unter Beifügen einer Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Die Salzburger Jägerschaft hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Landesregierung und den Jagdbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und gutachtliche Äußerungen abzugeben. Die Jagdbehörden ihrerseits haben der Salzburger Jägerschaft über ihr Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch Ausfertigungen von Bescheiden, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Strafbescheide in jenen Angelegenheiten, in denen ein Ehrengerichtsverfahren (§§ 138 ff) anhängig ist.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2002

Aufsicht

§ 137

(1) Die Salzburger Jägerschaft untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung der Salzburger Jägerschaft überprüfen. Die Ergebnisse der Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Tätigkeitsbericht, der Rechnungsabschluß und der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer sind der Aufsichtsbehörde ohne Verzug vorzulegen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse, Verfügungen und Maßnahmen von Organen der Salzburger Jägerschaft, durch welche Bestimmungen dieses Gesetzes, seiner Durchführungsverordnungen oder der Satzungen verletzt werden, aufzuheben. Dies gilt nicht für Bescheide, die den Bestimmungen des § 68 AVG unterliegen.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zum Landesjägertag, zu den Sitzungen des Landesjagdrates und des Vorstandes, zum Bezirksjägertag sowie zu den Hegeschauen Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck haben die Organe der Salzburger Jägerschaft den Zeitpunkt der Sitzungen und Hegeschauen zeitgerecht vor ihrer Abhaltung unter Beifügen einer Tagesordnung mitzuteilen.

(5) Die Salzburger Jägerschaft hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Landesregierung und den Jagdbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und gutachtliche Äußerungen abzugeben. Die Jagdbehörden ihrerseits haben der Salzburger Jägerschaft über ihr Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch Ausfertigungen von Bescheiden, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für Strafbescheide in jenen Angelegenheiten, in denen ein Ehrengerichtsverfahren (§§ 138 ff) anhängig ist.

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