§ 120 S-JagdG § 120

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Zur Wahrung der Interessen der im Land Salzburg die Jagd ausübenden Personen und zur Förderung der Jagd und Jagdwirtschaft wird die Salzburger Jägerschaft eingerichtet.

(2) Die Salzburger Jägerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen RechtesRechts mit Sitz in Salzburg, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz in Salzburgdas Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(3) Der Salzburger Jägerschaft kommt das Recht zur Selbstverwaltung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 01.07.2002 bis 29.02.2012

(1) Zur Wahrung der Interessen der im Land Salzburg die Jagd ausübenden Personen und zur Förderung der Jagd und Jagdwirtschaft wird die Salzburger Jägerschaft eingerichtet.

(2) Die Salzburger Jägerschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen RechtesRechts mit Sitz in Salzburg, besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und hat ihren Sitz in Salzburgdas Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(3) Der Salzburger Jägerschaft kommt das Recht zur Selbstverwaltung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

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