§ 130 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

Bezirksjägertag

§ 130

(1) Der Bezirksjägertag besteht aus den Mitgliedern der Salzburger Jägerschaft, die im betreffenden politischen Bezirk Jagdinhaber sind. Mitglieder, die nicht Jagdinhaber sind, gehören jenem Bezirksjägertag an, in dessen Wirkungsbereich (§ 125 Abs. 1 Z. 2) im Fall des § 121 Abs. 2 ihr Eigenjagdgebiet und ansonsten die Jagdbehörde liegt, die die für die Mitgliedschaft maßgebliche Jahresjagdkarte ausgestellt hat.werden mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind anläßlich der Verleihungnach folgenden Bestimmungen einem Bezirksjägertag zuzuordnen.zugeordnet:

a)

Mitglieder gemäß § 121 Abs 2 gehören jenem Bezirksjägertag an, in dessen Wirkungsbereich ihr Eigenjagdgebiet liegt.

b)

Nicht unter lit a fallende Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Salzburger Jägerschaft den Bezirksjägertag bestimmen, dem sie angehören wollen.

Ehrenmitglieder sind anläßlich der Verleihung einem Bezirksjägertag zuzuordnen.

(2) Dem Bezirksjägertag obliegt insbesondere:

a)

die Wahl des Bezirksjägermeisters, dessen Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Bezirksjagdrates;

b)

die Wahl der Delegierten zum Landesjägertag;

c)

die Wahl der beiden Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzleute zur jährlichen Überprüfung der Kassengebarung der Bezirksorgane auf ziffernmäßige Richtigkeit;

d)

die Beschlußfassung über den Geschäfts- und den Kassenbericht.

(3) Der Bezirksjägertag ist mindestens einmal im Jahr und außerdem dann einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der ihm angehörenden Mitglieder schriftliche unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2002

Bezirksjägertag

§ 130

(1) Der Bezirksjägertag besteht aus den Mitgliedern der Salzburger Jägerschaft, die im betreffenden politischen Bezirk Jagdinhaber sind. Mitglieder, die nicht Jagdinhaber sind, gehören jenem Bezirksjägertag an, in dessen Wirkungsbereich (§ 125 Abs. 1 Z. 2) im Fall des § 121 Abs. 2 ihr Eigenjagdgebiet und ansonsten die Jagdbehörde liegt, die die für die Mitgliedschaft maßgebliche Jahresjagdkarte ausgestellt hat.werden mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind anläßlich der Verleihungnach folgenden Bestimmungen einem Bezirksjägertag zuzuordnen.zugeordnet:

a)

Mitglieder gemäß § 121 Abs 2 gehören jenem Bezirksjägertag an, in dessen Wirkungsbereich ihr Eigenjagdgebiet liegt.

b)

Nicht unter lit a fallende Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Salzburger Jägerschaft den Bezirksjägertag bestimmen, dem sie angehören wollen.

Ehrenmitglieder sind anläßlich der Verleihung einem Bezirksjägertag zuzuordnen.

(2) Dem Bezirksjägertag obliegt insbesondere:

a)

die Wahl des Bezirksjägermeisters, dessen Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Bezirksjagdrates;

b)

die Wahl der Delegierten zum Landesjägertag;

c)

die Wahl der beiden Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzleute zur jährlichen Überprüfung der Kassengebarung der Bezirksorgane auf ziffernmäßige Richtigkeit;

d)

die Beschlußfassung über den Geschäfts- und den Kassenbericht.

(3) Der Bezirksjägertag ist mindestens einmal im Jahr und außerdem dann einzuberufen, wenn es von mindestens einem Drittel der ihm angehörenden Mitglieder schriftliche unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.

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