§ 155 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Wildökologischer Fachbeirat

 

§ 155

 

(1) Zur Beratung der Landesregierung in wichtigen und grundsätzlichen Fragen der Wildökologie wird beim Amt der Landesregierung ein wildökologischer Fachbeirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat gehören an:

a)

ein Bediensteter der mit den Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;

b)

fünf Vertreter der Salzburger Jägerschaft;

c)

fünf Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg;

d)

ein Vertreter der Landarbeiterkammer;

e)

ein jagdlicher Sachverständiger aus dem Dienststand des Amtes der Landesregierung;

f)

je ein Vertreter der Landesforstdirektion und der Landesveterinärdirektion;

g)

ein mit Angelegenheiten des Natur- und Tierschutzes betrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung;

h)

ein Vertreter des Salzburger Nationalparkfonds;

i)

ein Vertreter der Salzburger Landesumweltanwaltschaft;

j)

ein Vertreter des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Salzburg;

k)

ein Vertreter der im Land Salzburg tätigen alpinen Vereine;

l)

ein Experte mit wildökologischer Ausbildung.

Die Vertreter der Kammern werden von diesen entsendet, die Vertreter der Salzburger Jägerschaft, des Salzburger Nationalparkfonds, der Salzburger Landesumweltanwaltschaft und des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung werden von den genannten Institutionen entsendet. Die übrigen Mitglieder bestellt die Landesregierung. Die entsendende Stelle hat für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied namhaft zu machen; für die von der Landesregierung bestellten Mitglieder hat diese jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Vorsitzende kann beschließen, weitere Experten zu einzelnen Beratungspunkten mit beratender Stimme beizuziehen.

(4) Der Beirat wird zu seinen Sitzungen vom Vorsitzenden einberufen und ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates hat dieser in einer Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit bedarf.

(5) Die Landesregierung hat den Beirat jedenfalls vor Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach folgenden Bestimmungen zu hören:

§ 54 Abs. 1 (Schonzeiten), § 58 (Wildbehandlungszonen), § 67 Abs. 1 (Wildwintergatter), § 73 Abs. 2 (Aussetzen von Wild), § 107 (Habitatschutzgebiete), § 108 (Wildbiotopschutzgebiete).

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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