§ 158 S-JagdG

S-JagdG - Jagdgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 10.000 € zu bestrafen, wer

1.

die Jagd dort unzulässigerweise ausübt, wo die Jagd ruht (§ 10);

1a.

in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren gemäß § 15a nicht innerhalb der von der Jagdbehörde festgelegten Frist die für die Neufeststellung der Jagdgebiete maßgeblichen Unterlagen vorlegt;

2.

trotz Aufforderung seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Jagdleiters (Stellvertreters) nicht nachkommt (§§ 25 Abs 1 lit b, 26 Abs 1, 29 Abs 7, 36 Abs 1, 38 Abs 1, 39 Abs 4, 40 Abs 1, 78 Abs 2);

3.

die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen oder bei Ausübung der Jagd diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Jagdschutzorganen auf Verlangen nicht vorweist (§ 41 Abs 1);

4.

die Jagd ausübt, ohne die gemäß § 47 erforderliche schriftliche Erlaubnis des Jagdinhabers oder dessen Bevollmächtigten mit sich zu führen oder bei Ausübung der Jagd diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder den Jagdschutzorganen auf Verlangen nicht vorweist;

5.

Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 48 ausfolgt oder nicht ausfolgt;

6.

während der Schonzeiten entgegen den Schonvorschriften Wild verfolgt, fängt oder erlegt (§§ 54 ff);

7.

Freizonen (§ 58) nicht von der betreffenden Wildart freihält;

7a.

den Bestimmungen der auf Grundlage des § 58a erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;

8.

leicht fahrlässig in drei aufeinanderfolgenden Jahren, unter Zusammenrechnung der in diesem Zeitraum von ihm getätigten Mindestabschüsse, die Summe der für diese drei Jahre für sein Jagdgebiet festgelegten Mindestabschüsse für Rotwild nicht bis zum Beginn der der dritten Schusszeit unmittelbar nachfolgenden Schonzeit erfüllt, wenn außerdem der für die betreffende Wildregion in einer Verordnung gemäß § 60 Abs 1 insgesamt festgelegte Mindestabschuss für Rotwild bis zum Beginn der Schonzeit um mehr als 5 % unterschritten worden ist;

8a.

grob fahrlässig oder vorsätzlich den für sein Jagdgebiet festgelegten Mindestabschuss nicht innerhalb der Schusszeit erfüllt;

8b.

den festgelegten Höchstabschuss überschreitet;

8c.

sonst den §§ 59 bis 62 oder den im Abschussplan getroffenen Festlegungen zuwiderhandelt;

9.

den behördlichen Anordnungen nach § 61 Abs 2 und 3 nicht nachkommt;

10.

die Abschußliste (§ 63) nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;

11.

als Erleger die im § 63 vorgesehenen Vermerke oder Bestätigungen nicht ausstellt;

12.

den Bestimmungen über die Abschußkontrolle (§ 64) zuwider handelt;

13.

der Verpflichtung zur Fütterung des Wildes nicht nachkommt (§ 65 Abs 2);

13a.

den Bestimmungen des § 65 Abs 3 oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;

14.

Futterplätze nicht in ausreichender Ausstattung, Größe, Anzahl und Verteilung (§ 66 Abs 1) errichtet oder betreibt;

15.

den behördlichen Anordnungen nach § 66 Abs 3 und 4 nicht nachkommt;

15a.

gegen die Bestimmung des § 66a oder die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen oder individuellen hoheitlichen Rechtsakte verstößt;

16.

ein Wildwintergatter (§ 67) oder ein Wildgehege (§ 68) ohne die gesetzlich vorgesehene Bewilligung errichtet oder betreibt;

16a.

sonst gegen die Bestimmungen der §§ 68 und 68a oder die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen oder individuellen hoheitlichen Rechtsakte verstößt;

17.

den Geboten und Verboten bei der Ausübung der Jagd zuwiderhandelt (§ 70);

18.

Treibjagden entgegen der Bestimmung des § 71 abhält;

19.

gegen die Bestimmungen der §§ 72 und 72a oder die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt;

20.

Wild ohne die im § 73 vorgesehen Bewilligung aussetzt;

21.

der Verpflichtung zur Erlegung von wahrgenommenem seuchenkranken Wild nicht nachkommt (§ 74 Abs 1);

22.

der Verpflichtung der Versorgung und Nachsuche des Wildes nicht nachkommt (§ 75);

23.

gegen die Bestimmungen des § 76 über die Wildfolge verstößt;

24.

bei Benützung des Jägernotweges oder von Weganlagen durch fremde Jagdgebiete Schußwaffen geladen oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 77);

25.

den Anordnungen von Maßnahmen zum Schutz des Waldes und der Kulturen nicht nachkommt (§ 90 Abs 1 und 2);

26.

den Bestimmungen des § 101 Abs 1 über das unbefugte Betreten von Jagdgebieten zuwiderhandelt;

27.

gegen die Bestimmungen über den besonderen Schutz von Wildtieren verstößt (§§ 103 bis 104c);

28.

gegen die Bestimmungen über Wild-Europaschutzgebiete oder die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen oder Bescheide verstößt (§§ 108a bis 108c);

29.

den Bestimmungen der §§ 105 Abs 3 und 105a Abs 2 über das Anbringen und Entfernen der Kennzeichnung gesperrter Gebiete zuwiderhandelt;         30.         Wildtierzuchtgatter entgegen den Bestimmungen der §§ 109 bis 112 errichtet oder betreibt;

31.

als Jagdinhaber der Verpflichtung, Jagdschutzorgane zu bestellen, nicht nachkommt (§ 113 Abs 2);

32.

der Vorlagepflicht gemäß § 146 Abs 3 nicht nachkommt.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht auch und ist mit einer Geldstrafe bis 3.000 € zu bestrafen, wer den Bestimmungen der §§ 10 Abs 4, 21 Abs 2, 39 Abs 2, 56 Abs 1, 66 Abs 2 und 5, 67 Abs 5, 69, 87, 88, 89, 101 Abs 2 bis 5, 107 Abs 4 und 5, 108 Abs 2 und 115 Abs 1 Z 1, den Bestimmungen der §§ 105 Abs 1, 106 Abs 2 und 107 Abs 3 wissentlich oder absichtlich, den hiezu erlassenen Verordnungen oder besonderen behördlichen Anordnungen zuwiderhandelt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist in diesen Fällen eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen.

(3) Auch der Versuch ist strafbar.

(4) Der Jagdinhaber ist neben dem Jagdleiter strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Jagdleiters an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 62/2019).

In Kraft seit 16.10.2019 bis 31.12.9999
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