Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.07.2025
(1)Absatz einsDie §§ 4, 4a, 21 Abs 5, 26 Abs 6, 58a Abs 2 und 4, 58b, 58c, 59 Abs 4, 60 Abs 3 und 3a, 77 Abs 1, 79 Abs 2, 80 Abs 4, 90 Abs 8, 104b Abs 1, 104d, 126 Abs 2, 130 Abs 1, 138 Abs 2, 158 Abs 1 und 160a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 4,, 4a, 21 Absatz 5,, 26 Absatz 6,, 58a Absatz 2 und 4, 58b, 58c, 59 Absatz 4,, 60 Absatz 3 und 3a, 77 Absatz eins,, 79 Absatz 2,, 80 Absatz 4,, 90 Absatz 8,, 104b Absatz eins,, 104d, 126 Absatz 2,, 130 Absatz eins,, 138 Absatz 2,, 158 Absatz eins und 160a Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 45 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 34 Abs 3, 59 Abs 4, 60 Abs 3a, 70 Abs 3 und 155 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall des § 150 wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft keine Parteienrechte in Verwaltungsverfahren mehr zu.Die Paragraphen 34, Absatz 3,, 59 Absatz 4,, 60 Absatz 3 a,, 70 Absatz 3 und 155 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2024, treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt wird auch der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall des Paragraph 150, wirksam. Ab diesem Zeitpunkt kommen der Landesumweltanwaltschaft keine Parteienrechte in Verwaltungsverfahren mehr zu.
(3)Absatz 3Die §§ 54 Abs 1, 58b Abs 1, 3 und 4, 72 Abs 1, 103 Abs 1 und 104d Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 73/2025 treten mit 1. August 2025 in Kraft.Die Paragraphen 54, Absatz eins,, 58b Absatz eins,, 3 und 4, 72 Absatz eins,, 103 Absatz eins und 104d Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 73 aus 2025, treten mit 1. August 2025 in Kraft.
In Kraft seit 22.07.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 164 S-JagdG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 164 S-JagdG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 164 S-JagdG