§ 104d S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2024 bis 31.07.2025
  1. (1)Absatz einsBraunbären, Wölfe und Luchse, die gemäß § 4a Abs 1 oder 2 als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw als Risikobären oder -wölfe gelten, können abweichend von § 103 Abs 2 lit b jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird durch solche Maßnahmen nicht in das Jagd(ausübungs)recht des Berechtigten eingegriffen.Braunbären, Wölfe und Luchse, die gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw als Risikobären oder -wölfe gelten, können abweichend von Paragraph 103, Absatz 2, Litera b, jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird durch solche Maßnahmen nicht in das Jagd(ausübungs)recht des Berechtigten eingegriffen.
  2. (2)Absatz 2Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs 1 sind die Jagdausübungsberechtigten, Jagdschutzorgane und die befugten Jäger des jeweiligen Jagdgebietes berechtigt, zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschoßen mit einer Jagdwaffe abzugeben. Weiterhin ist eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale durch jedermann zulässig.Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Absatz eins, sind die Jagdausübungsberechtigten, Jagdschutzorgane und die befugten Jäger des jeweiligen Jagdgebietes berechtigt, zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschoßen mit einer Jagdwaffe abzugeben. Weiterhin ist eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale durch jedermann zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Durchführung einer Maßnahme gemäß Abs 1 oder 2 ist der mit den Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung schriftlich, bevorzugt per E-Mail, binnen fünf Tagen zu melden.Die Durchführung einer Maßnahme gemäß Absatz eins, oder 2 ist der mit den Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung schriftlich, bevorzugt per E-Mail, binnen fünf Tagen zu melden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2024 bis 31.07.2025
  1. (1)Absatz einsBraunbären, Wölfe und Luchse, die gemäß § 4a Abs 1 oder 2 als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw als Risikobären oder -wölfe gelten, können abweichend von § 103 Abs 2 lit b jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird durch solche Maßnahmen nicht in das Jagd(ausübungs)recht des Berechtigten eingegriffen.Braunbären, Wölfe und Luchse, die gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, oder 2 als Schadbären, -wölfe oder -luchse bzw als Risikobären oder -wölfe gelten, können abweichend von Paragraph 103, Absatz 2, Litera b, jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden und wird durch solche Maßnahmen nicht in das Jagd(ausübungs)recht des Berechtigten eingegriffen.
  2. (2)Absatz 2Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs 1 sind die Jagdausübungsberechtigten, Jagdschutzorgane und die befugten Jäger des jeweiligen Jagdgebietes berechtigt, zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschoßen mit einer Jagdwaffe abzugeben. Weiterhin ist eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale durch jedermann zulässig.Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Absatz eins, sind die Jagdausübungsberechtigten, Jagdschutzorgane und die befugten Jäger des jeweiligen Jagdgebietes berechtigt, zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschoßen mit einer Jagdwaffe abzugeben. Weiterhin ist eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale durch jedermann zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Durchführung einer Maßnahme gemäß Abs 1 oder 2 ist der mit den Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung schriftlich, bevorzugt per E-Mail, binnen fünf Tagen zu melden.Die Durchführung einer Maßnahme gemäß Absatz eins, oder 2 ist der mit den Aufgaben der Land- und Forstwirtschaft betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung schriftlich, bevorzugt per E-Mail, binnen fünf Tagen zu melden.

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