§ 54 S-JagdG

Jagdgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen:

1.

Haarwild:

a)

Schalenwild: Rotwild, Gamswild, Rehwild, Steinwild, Damwild, Muffelwild, Schwarzwild;

b)

Beutegreifer: Fuchs, Dachs, Baummarder, Steinmarder, Hermelin, Iltis, Goldschakal;

c)

Nagetiere und Hasenartige: Feldhase, Murmeltier;

2.

Federwild:

a)

Hühnervögel: Auerhahn, Birkhahn, RackelwildRackelhahn, Haselhahn, Fasan;

b)

Wildtauben: Ringeltaube, Türkentaube;

c)

Rabenvögel: Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher, Kolkrabe;

d)

Wasservögel: Saatgans, Graugans, Stockente, Tafelente, Reiherente, Waldschnepfe, Lachmöwe, Graureiher, Blässhuhn, Kormoran. Während der Schonzeiten (einschließlich der Anfangs- und Schlußtage) dürfen diese Wildarten außer in den Fällen der §§ 56, 61 Abs. 3 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, 104b, 104c und 152 Abs. 2 weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden. Bei der Festsetzung ist auf ihre biologischen Eigenheiten im Hinblick auf eine nachhaltige Hege Bedacht zu nehmen und sind die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Schonzeiten können auch getrennt nach Alter und Geschlecht festgelegt werden. Für Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie (§ 100a Z 6) als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, dürfen Schusszeiten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104b vorgesehen werden. Bei allen Vogelarten ist sicherzustellen, dass die Nistzeit, die einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit sowie bei Zugvögeln überdies der Rückzug zu den Nistplätzen in die Schonzeit fällt.

(2) Keine Schonzeiten genießen folgende Wildarten:

Marderhund, Waschbär, Wildkaninchen, Bisamratte, Nutria.

(3) Ganzjährige Schonzeit genießen alle weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannten Wildarten (§ 4).

(4) Zur Angleichung an die Jagdwirtschaft in den Nachbarländern kann die Landesregierung für Grenzgebiete Schonzeiten festsetzen, die von den nach Abs. 1 festgesetzten Zeiten abweichen.

Stand vor dem 15.10.2019

In Kraft vom 01.03.2015 bis 15.10.2019

(1) Für die nachstehend angeführten Wildarten sind durch Verordnung der Landesregierung Schonzeiten festzusetzen:

1.

Haarwild:

a)

Schalenwild: Rotwild, Gamswild, Rehwild, Steinwild, Damwild, Muffelwild, Schwarzwild;

b)

Beutegreifer: Fuchs, Dachs, Baummarder, Steinmarder, Hermelin, Iltis, Goldschakal;

c)

Nagetiere und Hasenartige: Feldhase, Murmeltier;

2.

Federwild:

a)

Hühnervögel: Auerhahn, Birkhahn, RackelwildRackelhahn, Haselhahn, Fasan;

b)

Wildtauben: Ringeltaube, Türkentaube;

c)

Rabenvögel: Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher, Kolkrabe;

d)

Wasservögel: Saatgans, Graugans, Stockente, Tafelente, Reiherente, Waldschnepfe, Lachmöwe, Graureiher, Blässhuhn, Kormoran. Während der Schonzeiten (einschließlich der Anfangs- und Schlußtage) dürfen diese Wildarten außer in den Fällen der §§ 56, 61 Abs. 3 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, 104b, 104c und 152 Abs. 2 weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden. Bei der Festsetzung ist auf ihre biologischen Eigenheiten im Hinblick auf eine nachhaltige Hege Bedacht zu nehmen und sind die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Schonzeiten können auch getrennt nach Alter und Geschlecht festgelegt werden. Für Vogelarten, die nicht im Anhang II der Vogelschutzrichtlinie (§ 100a Z 6) als in Österreich jagdbare Arten genannt sind, dürfen Schusszeiten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104b vorgesehen werden. Bei allen Vogelarten ist sicherzustellen, dass die Nistzeit, die einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit sowie bei Zugvögeln überdies der Rückzug zu den Nistplätzen in die Schonzeit fällt.

(2) Keine Schonzeiten genießen folgende Wildarten:

Marderhund, Waschbär, Wildkaninchen, Bisamratte, Nutria.

(3) Ganzjährige Schonzeit genießen alle weder im Abs. 1 noch im Abs. 2 genannten Wildarten (§ 4).

(4) Zur Angleichung an die Jagdwirtschaft in den Nachbarländern kann die Landesregierung für Grenzgebiete Schonzeiten festsetzen, die von den nach Abs. 1 festgesetzten Zeiten abweichen.

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