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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Das erforderliche Mindestalter beträgt:
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(3) Als Qualifikationsnachweis gilt:
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(4) Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt eines ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung oder, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, eine von einer Behörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte diesbezügliche Bescheinigung vorlegen.
(5) Nicht vertrauenswürdig ist,
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(6) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs befugt sind, dürfen die dort zulässigen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen und deren allfällige Abkürzungen führen.
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(2) Das erforderliche Mindestalter beträgt:
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(3) Als Qualifikationsnachweis gilt:
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(4) Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt eines ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung oder, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, eine von einer Behörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte diesbezügliche Bescheinigung vorlegen.
(5) Nicht vertrauenswürdig ist,
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(6) Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs befugt sind, dürfen die dort zulässigen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen und deren allfällige Abkürzungen führen.