§ 20 Sbg. SBBG

Sbg. SBBG - Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
  1. (1)Absatz einsAuf die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Ausbildungen gemäß den §§ 16 und 17 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise), die Ausbildung gemäß § 18 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse).Auf die Anerkennung von ausländischen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Ausbildungen gemäß den Paragraphen 16 und 17 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise), die Ausbildung gemäß Paragraph 18, entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BQ-AnerG (Zeugnisse).
  2. (2)Absatz 2Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nach dem GuKG nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach den §§ 87 oder 89 GuKG einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer BB oder als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren nach Abs. 1 und nach den §§ 87 oder 89 GuKG sind zu koordinieren.Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegeassistenz nach dem GuKG nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung nach Absatz eins, gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach den Paragraphen 87, oder 89 GuKG einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennung als Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer BB oder als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren nach Absatz eins und nach den Paragraphen 87, oder 89 GuKG sind zu koordinieren.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass bestimmte Ausbildungen als gleichwertig anerkannt werden und damit die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zulässig ist, ohne dass es einer bescheidmäßigen Anerkennung bedarf.
  4. (4)Absatz 4Die Anerkennung einer ausländischen Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt als Anerkennung nach Abs. 1.Die Anerkennung einer ausländischen Ausbildung durch eine andere Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über Sozialbetreuungsberufe gilt als Anerkennung nach Absatz eins,
In Kraft seit 22.07.2025 bis 31.12.9999
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