Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsPersonen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Heimhelferin oder Heimhelfer bis zum 30. Juni 2010 zu führen. Ab dem 1. Juli 2010 sind diese dazu nur dann berechtigt, wenn sie bis dahin eine Ergänzungsausbildung über die fehlenden theoretischen Ausbildungsteile sowie eine damit im Zusammenhang stehende zusätzliche praktische Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 29 Abs 1) bereits älter als 55 Jahre sind und eine mehr als fünfjährige Berufserfahrung haben, genügt dafür die Absolvierung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß GuK-BAV.Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Heimhelferin oder Heimhelfer bis zum 30. Juni 2010 zu führen. Ab dem 1. Juli 2010 sind diese dazu nur dann berechtigt, wenn sie bis dahin eine Ergänzungsausbildung über die fehlenden theoretischen Ausbildungsteile sowie eine damit im Zusammenhang stehende zusätzliche praktische Ausbildung erfolgreich absolviert haben. Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Paragraph 29, Absatz eins,) bereits älter als 55 Jahre sind und eine mehr als fünfjährige Berufserfahrung haben, genügt dafür die Absolvierung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß GuK-BAV.
(2)Absatz 2Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 29 Abs 1) eine Ausbildung zur Altenfachbetreuerin oder zum Altenfachbetreuer an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe in Österreich erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifikation als Pflegeassistentin und Pflegeassistent verfügen, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zum Führen der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer A berechtigt.Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 29, Absatz eins,) eine Ausbildung zur Altenfachbetreuerin oder zum Altenfachbetreuer an einer Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe in Österreich erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifikation als Pflegeassistentin und Pflegeassistent verfügen, sind unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 3 zum Führen der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer A berechtigt.
(3)Absatz 3Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 29 Abs 1) eine dreijährige Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin oder zum Diplom-Behindertenpädagogen an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe in Österreich erfolgreich absolviert haben, sind vorbehaltlich der erfolgreichen Absolvierung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zum Führen der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB berechtigt.Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 29, Absatz eins,) eine dreijährige Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin oder zum Diplom-Behindertenpädagogen an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe in Österreich erfolgreich absolviert haben, sind vorbehaltlich der erfolgreichen Absolvierung des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 3 zum Führen der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB berechtigt.
(4)Absatz 4Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 29 Abs 1) eine mindestens zwei Semester dauernde Ausbildung zur Behindertenbetreuerin oder zum Behindertenbetreuer an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe in Österreich erfolgreich absolviert haben, sind vorbehaltlich der erfolgreichen Absolvierung einer Ergänzungsausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB und des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB berechtigt.Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 29, Absatz eins,) eine mindestens zwei Semester dauernde Ausbildung zur Behindertenbetreuerin oder zum Behindertenbetreuer an einer Lehranstalt für heilpädagogische Berufe in Österreich erfolgreich absolviert haben, sind vorbehaltlich der erfolgreichen Absolvierung einer Ergänzungsausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB und des Ausbildungsmoduls “Unterstützung bei der Basisversorgung” unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 3 zur Führung der Berufsbezeichnung Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB berechtigt.
(5)Absatz 5Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 29 Abs 1) eine dreijährige Ausbildung zur Familienhelferin oder zum Familienhelfer an der Fachschule für Familienhilfe in Österreich erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifikation als Pflegeassistentin und Pflegeassistent verfügen, sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Z 1 und 3 zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer F berechtigt.Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (Paragraph 29, Absatz eins,) eine dreijährige Ausbildung zur Familienhelferin oder zum Familienhelfer an der Fachschule für Familienhilfe in Österreich erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifikation als Pflegeassistentin und Pflegeassistent verfügen, sind unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 3 zur Führung der Berufsbezeichnung Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer F berechtigt.
(6)Absatz 6Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass andere, nicht in den Abs. 2 bis 5 erfasste, in Österreich erfolgreich absolvierte Ausbildungen unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Dabei kann auch die Absolvierung von Ergänzungsausbildungen vorgesehen werden.Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass andere, nicht in den Absatz 2 bis 5 erfasste, in Österreich erfolgreich absolvierte Ausbildungen unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Dabei kann auch die Absolvierung von Ergänzungsausbildungen vorgesehen werden.
(7)Absatz 7Personen, die eine Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer vor dem im § 29 Abs 4 bestimmten Zeitpunkt bereits erfolgreich abgeschlossen haben oder nach Abs 8 abschließen, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Heimhelferin oder Heimhelfer zu führen.Personen, die eine Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer vor dem im Paragraph 29, Absatz 4, bestimmten Zeitpunkt bereits erfolgreich abgeschlossen haben oder nach Absatz 8, abschließen, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung Heimhelferin oder Heimhelfer zu führen.
(8)Absatz 8Ausbildungsmodule, die vor dem im § 29 Abs 4 bestimmten Zeitpunkt begonnen worden sind, können nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortgeführt und abgeschlossen werden.Ausbildungsmodule, die vor dem im Paragraph 29, Absatz 4, bestimmten Zeitpunkt begonnen worden sind, können nach den bis dahin geltenden Bestimmungen fortgeführt und abgeschlossen werden.
In Kraft seit 22.07.2025 bis 31.12.9999
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