Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsZur Führung der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen sind Personen berechtigt, dieZur Führung der im Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 genannten Berufsbezeichnungen sind Personen berechtigt, die
2.Ziffer 2über einen entsprechenden Qualifikationsnachweis verfügen und
3.Ziffer 3die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit aufweisen.
(2)Absatz 2Das erforderliche Mindestalter beträgt 18 Jahre.
(3)Absatz 3Als Qualifikationsnachweis gilt:
1.Ziffer einsein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs nach den §§ 16 bis 18 oder einer nach § 19 gleichwertigen Ausbildung;ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrgangs nach den Paragraphen 16 bis 18 oder einer nach Paragraph 19, gleichwertigen Ausbildung;
2.Ziffer 2ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der nach § 20 anerkannt worden ist.ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der nach Paragraph 20, anerkannt worden ist.
(4)Absatz 4Die erforderliche gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der in Betracht kommenden Berufspflichten ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt eines ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung oder, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, eine von einer Behörde ihres Herkunftsstaates ausgestellte diesbezügliche Bescheinigung vorlegen.
(5)Absatz 5Nicht vertrauenswürdig ist,
1.Ziffer einswer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, solange die Verurteilung nicht getilgt ist; und
2.Ziffer 2wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung, deretwegen die Verurteilung erfolgt ist, und nach der Persönlichkeit der verurteilten Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs zu befürchten ist.
Die Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt einer Strafregisterbescheinigung eine entsprechende Bescheinigung ihres Herkunftsstaates vorlegen. Werden dort solche Bescheinigungen nicht ausgestellt, kann die Vorlage durch eine eidesstattliche Erklärung über die Unbescholtenheit in diesem Sinn ersetzt werden.
(6)Absatz 6Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufs befugt sind, dürfen die dort zulässigen Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen und deren allfällige Abkürzungen führen.
In Kraft seit 22.07.2025 bis 31.12.9999
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