Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsDie Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu berechtigten Ausbildungseinrichtungen.
(2)Absatz 2Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
(3)Absatz 3Einen integralen Bestandteil der Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen bildet:
1.Ziffer einsdas Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß der GuK-BAV beim Ausbildungslehrgang:das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß der GuK-BAV beim Ausbildungslehrgang:
a)Litera azur Heimhelferin oder zum Heimhelfer,
b)Litera bzur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB und
c)Litera czur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-SozialbetreuerBB;
2.Ziffer 2die Pflegeassistenzausbildung nach dem GuKG beim Ausbildungslehrgang:
a)Litera azur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A und BA und
b)Litera bzur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A, BA und F.
In Kraft seit 22.07.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 Sbg. SBBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Sbg. SBBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 Sbg. SBBG