Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers BA und BB umfasst:
1.Ziffer einsin einem eigenverantwortlichen Bereich: Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderung, wobei die Aufgaben bei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-Sozialbetreuer BB verstärkt und vertieft insbesondere in der Beratung und Begleitung liegen;
2.Ziffer 2im Übrigen:
a)Litera abei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-SozialbetreuerBA: die pflegerischen Befugnisse als Pflegeassistentin oder als Pflegeassistent nach dem GuKG;
b)Litera bbei der Fach-Sozialbetreuerin oder dem Fach-SozialbetreuerBB: die Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage; diese Aufgaben dürfen nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsdie Unterstützung bei Kontakten zu anderen Personen, die Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie die Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität;
2.Ziffer 2die Interessensabklärung, die Förderung und das Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit;
3.Ziffer 3die Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern, der Einsatz musisch-kreativer Mittel und die Bewegung zur Bildung und Persönlichkeitsentfaltung, die Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung;
4.Ziffer 4die Begleitung bei Krankheit, Trauer und Tod von Bekannten und Angehörigen mit dem Ziel der Sinnstiftung sowie die Sterbebegleitung.
In Kraft seit 22.07.2025 bis 31.12.9999
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