Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin oder des Fach-Sozialbetreuers A umfasst:
1.Ziffer einsin einem eigenverantwortlichen Bereich: die möglichst umfassende Begleitung, Unterstützung und Betreuung von älteren Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf den Bedarf dieser Menschen und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse;
2.Ziffer 2im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegeassistentin oder als Pflegeassistent nach dem GuKG.
(2)Absatz 2Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einspräventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung;
2.Ziffer 2das Eingehen auf körperliche, seelische, soziale, geistige Bedürfnisse und Ressourcen;
3.Ziffer 3die Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter;
4.Ziffer 4die individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter;
5.Ziffer 5die Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen;
6.Ziffer 6die Entlastung, Begleitung und die Anleitung von Angehörigen sowie Laienhelferinnen und Laienhelfern;
7.Ziffer 7die Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.
In Kraft seit 22.07.2025 bis 31.12.9999
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