Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
(1)Absatz einsDer Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers A umfasst:
1.Ziffer einsin einem eigenverantwortlichen Bereich: die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten wie Ärzten, Psychologen, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Soziologen, Sozialarbeitern und Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege;
2.Ziffer 2im Übrigen: die pflegerischen Befugnisse als Pflegeassistentin oder als Pflegeassistent nach dem GuKG.
(2)Absatz 2Zum eigenverantwortlichen Bereich gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsdie altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich der Beratung über entsprechende Hilfsmittel und Behelfe und deren Besorgung sowie die Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege;
2.Ziffer 2die Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen;
3.Ziffer 3die Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit;
4.Ziffer 4die Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern und im Verhältnis zu den Pflegepersonen;
5.Ziffer 5die Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen wie bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung sowie Suchtproblemen;
6.Ziffer 6der Einsatz von methodischen Kompetenzen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästethik und Biografiearbeit.
In Kraft seit 22.07.2025 bis 31.12.9999
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