§ 17 Sbg. SBBG § 17

Sbg. SBBG - Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Ausbildungslehrgang zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.200 Unterrichtseinheiten (Heimhilfeausbildung mit eingerechnet) und eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden. Die theoretische Ausbildung ist auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.

(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:

Modul                              Unterrichtseinheiten

                         Schwerpunkt A und BA    Schwerpunkt BB

Persönlichkeitsbildung              220               340

Humanwissenschaftliche Grundbildung  80                80

Politische Bildung und Recht         40                80

Medizin und Pflege                  480               120

Lebens-, Sterbe- und Trauer-

begleitung                           20                20

Haushalt, Ernährung, Diät            80                80

Sozialbetreuung allgemein           200               200

Sozialbetreuung schwerpunkt-

spezifisch                           80               280

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Sbg. SBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Sbg. SBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Sbg. SBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Sbg. SBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Sbg. SBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 Sbg. SBBG
§ 18 Sbg. SBBG