§ 26 Sbg. SBBG § 26

Sbg. SBBG - Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 €

zu bestrafen, wer

1.

eine der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führt, ohne dazu gemäß § 23 Abs. 1 berechtigt zu sein;

2.

eine Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen anbietet oder durchführt, ohne dazu gemäß § 21 berechtigt zu sein.

Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die Tat in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
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