§ 7 Sbg. SBBG § 7

Sbg. SBBG - Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Der Tätigkeitsbereich der Heimhelferin oder des Heimhelfers umfasst insbesondere:

1.

hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Sorge für Sauberkeit und Ordnung in der Wohnung udgl),

2.

Beheizung der Wohnung und Besorgung des Brennmaterials,

3.

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereichs (Einkauf, Post, Apotheke, Behörden udgl),

4.

Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten,

5.

Förderung von einfachen Aktivitäten (Anregung zur Beschäftigung udgl),

6.

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,

7.

hygienische Maßnahmen (Wäschegebarung udgl),

8.

Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen,

9.

Unterstützung von Pflegepersonen,

10.

Dokumentation,

11.

Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage.

(2) Die Aufgaben des hauswirtschaftlichen Bereichs (Abs. 1 Z 1 bis 10) sind unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie der Angehörigen der Sozial- oder Gesundheitsberufe eigenverantwortlich zu erbringen. Die Unterstützung bei der Basisversorgung (Abs. 1 Z 11) darf nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.

In Kraft seit 01.03.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Sbg. SBBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Sbg. SBBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Sbg. SBBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Sbg. SBBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Sbg. SBBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SBBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Sbg. SBBG
§ 8 Sbg. SBBG