§ 15 Sbg. SBBG

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu berechtigten Ausbildungseinrichtungen.

(2) Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(3) Einen integralen Bestandteil der Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen bildet:

1.

das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß der GuK-BAV beim Ausbildungslehrgang:

a)

zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer,

b)

zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB und

c)

zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer

BB;

2.

die Pflegehilfeausbildung nach dem GuKG beim Ausbildungslehrgang:

a)

zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A und BA und

b)

zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A, BA und F.

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu berechtigten Ausbildungseinrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
  3. (3)Absatz 3Einen integralen Bestandteil der Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen bildet:
    1. 1.Ziffer einsdas Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß der GuK-BAV beim Ausbildungslehrgang:das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß der GuK-BAV beim Ausbildungslehrgang:
      1. a)Litera azur Heimhelferin oder zum Heimhelfer,
      2. b)Litera bzur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB und
      3. c)Litera czur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-SozialbetreuerBB;
    2. 2.Ziffer 2die Pflegeassistenzausbildung nach dem GuKG beim Ausbildungslehrgang:
      1. a)Litera azur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A und BA und
      2. b)Litera bzur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A, BA und F.

Stand vor dem 21.07.2025

In Kraft vom 01.03.2009 bis 21.07.2025
(1) Die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu berechtigten Ausbildungseinrichtungen.

(2) Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(3) Einen integralen Bestandteil der Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen bildet:

1.

das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß der GuK-BAV beim Ausbildungslehrgang:

a)

zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer,

b)

zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB und

c)

zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer

BB;

2.

die Pflegehilfeausbildung nach dem GuKG beim Ausbildungslehrgang:

a)

zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A und BA und

b)

zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A, BA und F.

  1. (1)Absatz einsDie Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu berechtigten Ausbildungseinrichtungen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.
  3. (3)Absatz 3Einen integralen Bestandteil der Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen bildet:
    1. 1.Ziffer einsdas Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß der GuK-BAV beim Ausbildungslehrgang:das Ausbildungsmodul “Unterstützung bei der Basisversorgung” gemäß der GuK-BAV beim Ausbildungslehrgang:
      1. a)Litera azur Heimhelferin oder zum Heimhelfer,
      2. b)Litera bzur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer BB und
      3. c)Litera czur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-SozialbetreuerBB;
    2. 2.Ziffer 2die Pflegeassistenzausbildung nach dem GuKG beim Ausbildungslehrgang:
      1. a)Litera azur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer A und BA und
      2. b)Litera bzur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer A, BA und F.

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