§ 4 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Stadt sind:

1.

der Gemeinderat,

2.

der Bürgermeister,

3.

der Stadtsenat,

4.

die Ausschüsse des Gemeinderates,

5.

die Allgemeine Berufungskommission.

(1a) Durch Landesgesetz können weitere Organe der Stadt eingerichtet werden.

(2) Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat. Die Einrichtung besonderer Hilfsorgane zur Besorgung von Aufgaben auf den einzelnen Gebieten der Verwaltung bestimmt sich nach landesgesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Bürgermeister wird in seiner Amtsführung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes durch zwei Bürgermeister-Stellvertreter und zwei Stadträte unterstützt und vertreten.

  1. (1)Absatz einsDie Organe der Stadt sind:
    1. 1.Ziffer einsder Gemeinderat,
    2. 2.Ziffer 2der Bürgermeister,
    3. 3.Ziffer 3der Stadtsenat,
    4. 4.Ziffer 4die Ausschüsse des Gemeinderates,
    5. 5.Ziffer 5die Allgemeine Berufungskommission.
  2. (1a)Absatz eins aDurch Landesgesetz können weitere Organe der Stadt eingerichtet werden.
  3. (2)Absatz 2Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat. Die Einrichtung besonderer Hilfsorgane zur Besorgung von Aufgaben auf den einzelnen Gebieten der Verwaltung bestimmt sich nach landesgesetzlichen Vorschriften.
  4. (3)Absatz 3Der Bürgermeister wird in seiner Amtsführung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes durch zwei Bürgermeister-Stellvertreter und zwei Stadträte unterstützt und vertreten.
  5. (4)Absatz 4Organwalter von Organen der Stadt gemäß Abs 1 und 1a sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.Organwalter von Organen der Stadt gemäß Absatz eins und 1a sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025
(1) Die Organe der Stadt sind:

1.

der Gemeinderat,

2.

der Bürgermeister,

3.

der Stadtsenat,

4.

die Ausschüsse des Gemeinderates,

5.

die Allgemeine Berufungskommission.

(1a) Durch Landesgesetz können weitere Organe der Stadt eingerichtet werden.

(2) Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat. Die Einrichtung besonderer Hilfsorgane zur Besorgung von Aufgaben auf den einzelnen Gebieten der Verwaltung bestimmt sich nach landesgesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Bürgermeister wird in seiner Amtsführung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes durch zwei Bürgermeister-Stellvertreter und zwei Stadträte unterstützt und vertreten.

  1. (1)Absatz einsDie Organe der Stadt sind:
    1. 1.Ziffer einsder Gemeinderat,
    2. 2.Ziffer 2der Bürgermeister,
    3. 3.Ziffer 3der Stadtsenat,
    4. 4.Ziffer 4die Ausschüsse des Gemeinderates,
    5. 5.Ziffer 5die Allgemeine Berufungskommission.
  2. (1a)Absatz eins aDurch Landesgesetz können weitere Organe der Stadt eingerichtet werden.
  3. (2)Absatz 2Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat. Die Einrichtung besonderer Hilfsorgane zur Besorgung von Aufgaben auf den einzelnen Gebieten der Verwaltung bestimmt sich nach landesgesetzlichen Vorschriften.
  4. (3)Absatz 3Der Bürgermeister wird in seiner Amtsführung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes durch zwei Bürgermeister-Stellvertreter und zwei Stadträte unterstützt und vertreten.
  5. (4)Absatz 4Organwalter von Organen der Stadt gemäß Abs 1 und 1a sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.Organwalter von Organen der Stadt gemäß Absatz eins und 1a sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten