§ 4 Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Stadt sind:
    1. 1.Ziffer einsder Gemeinderat,
    2. 2.Ziffer 2der Bürgermeister,
    3. 3.Ziffer 3der Stadtsenat,
    4. 4.Ziffer 4die Ausschüsse des Gemeinderates,
    5. 5.Ziffer 5die Allgemeine Berufungskommission.
  2. (1a)Absatz eins aDurch Landesgesetz können weitere Organe der Stadt eingerichtet werden.
  3. (2)Absatz 2Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat. Die Einrichtung besonderer Hilfsorgane zur Besorgung von Aufgaben auf den einzelnen Gebieten der Verwaltung bestimmt sich nach landesgesetzlichen Vorschriften.
  4. (3)Absatz 3Der Bürgermeister wird in seiner Amtsführung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes durch zwei Bürgermeister-Stellvertreter und zwei Stadträte unterstützt und vertreten.
  5. (4)Absatz 4Organwalter von Organen der Stadt gemäß Abs 1 und 1a sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.Organwalter von Organen der Stadt gemäß Absatz eins und 1a sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Sbg. SR 1966


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Sbg. SR 1966 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Sbg. SR 1966


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Sbg. SR 1966


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Sbg. SR 1966 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SR 1966 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3a Sbg. SR 1966
§ 5 Sbg. SR 1966