Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
(1)Absatz einsDie Organe der Stadt sind:
1.Ziffer einsder Gemeinderat,
2.Ziffer 2der Bürgermeister,
3.Ziffer 3der Stadtsenat,
4.Ziffer 4die Ausschüsse des Gemeinderates,
5.Ziffer 5die Allgemeine Berufungskommission.
(1a)Absatz eins aDurch Landesgesetz können weitere Organe der Stadt eingerichtet werden.
(2)Absatz 2Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat. Die Einrichtung besonderer Hilfsorgane zur Besorgung von Aufgaben auf den einzelnen Gebieten der Verwaltung bestimmt sich nach landesgesetzlichen Vorschriften.
(3)Absatz 3Der Bürgermeister wird in seiner Amtsführung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes durch zwei Bürgermeister-Stellvertreter und zwei Stadträte unterstützt und vertreten.
(4)Absatz 4Organwalter von Organen der Stadt gemäß Abs 1 und 1a sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.Organwalter von Organen der Stadt gemäß Absatz eins und 1a sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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